§ 332
Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
[...]
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Wolfgang Kubicki, FDP-Spitzenkandidat in Schleswig-Holstein, geht angesichts einer bevorstehenden Klage vor dem niedersächsischen Landesverfassungsgericht auf Distanz zu Bundespräsident Christian Wulff.
Christian Wulff, seine Freunde - und immer neue heikle Fragen.
Lesben- und Schwulenverband nennt Entscheidung "faulen Kompromiss"
Die evangelische Kirche in Sachsen will ihre Pfarrhäuser für homosexuelle Paare öffnen. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche teilte mit, Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sollten künftig im Pfarrhaus wohnen dürfen. Voraussetzung sei jedoch die einmütige Zustimmung des jeweiligen Kirchenvorstandes. Auf diesen Kompromiss hat sich die Kirchenleitung bei einer Klausurtagung verständigt.