Sie sind hier

Veranstaltungen

  • Perversion schulischer Aufklärung und Erziehung


    07.03.10

    Perversion schulischer Aufklärung und Erziehung

    Mißbrauchsverdächtiger Schulleiter gab Bücher zur Körperaufklärung von Schülern heraus

    (MEDRUM) Wie der Skandal um die Odenwaldschule offenbart hat, betätigte sich der ehemalige, des sexuellen Mißbrauchs schwer beschuldigte Schulleiter als Herausgeber eines Buches für Schüler, in dem ihnen das Thema "Körper" nahegebracht wird.

    Die Frankfurter Rundschau berichtete ausführlich über den schweren Verdacht, der auf einer hessischen Schule im Odenwald lastet. Gegen den ehemaligen Schulleiter werden besonders massive Vorwürfe des sexuellen Mißbrauchs von Schülern erhoben. Mehr als ein Dutzend Alt-Schüler haben der Frankfurter Rundschau zufolge unter anderem von Übergriffen durch den Herausgeber des Schülerbuches berichtet, die den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllen sollen.

    Es erscheint grotesk Image , daß dieser Schulleiter ein Schülerbuch herausgegeben hat, das sich mit dem Thema "Körper" befasst und dazu beitragen soll, die "Vielfalt des Körperlichen" sichtbar zu machen. Dieses Schülerbuch erschien 2002 im Friedrich Verlag. Zum Buch sagt der Verlag: "Bei vielen Umgangsweisen mit dem eigenen Körper fehlt den Generationen von Eltern, Lehrern Großeltern und anderen Erziehern das Verständnis. Hier setzt Schüler 2002 'Körper' an. In wissenschaftlichen Artikeln, Interviews und authentischen Äußerungen von Jugendlichen schaut Schüler auf die Vielfalt des Körperlichen".  Der in Verdacht geratene Schulleiter sagt laut Frankfurter Rundschau in seinem Vorwort zu diesem Buch - mit kaum noch zu überbietender Perfidie - den Satz: "Schule hat die Körper von Kindern und Jugendlichen lange missachtet."

    Dies strapaziert die Grenzen des Vorstellbaren. Im Wirkungsgefüge zwischen dem Erziehungs- und Bildungsanspruch eines staatlich gelenkten Schulsystems einerseits und den für die Erziehung und Bildung Verantwortlichen andererseits hat sich ein Vorgang der Perversion vollzogen, dem Kinder und Jugendliche als Schutzbefohlene ausgeliefert waren. Wie die Berichte der Opfer zeigen, wurden sie in einem System zu seelischen Krüppeln gemacht, das gerade auf dem Gebiet der Sexualität für sich in Anspruch nimmt, Kinder auch gegen den Willen der Eltern erziehen zu dürfen.


    06.03.10 Frankfurter Rundschau Gemobbt, geschlagen, vergewaltigt
    17.04.09 Der Westen Lotsen für Lebens- und Liebeslagen


    odenwaldschule
    <p>odenwaldschule</p>
  • § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

    § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
    (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
    (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
    4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
    (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
    (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.


    § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

    (1) Wer eine andere Person

    1. mit Gewalt,
    2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
    3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

    nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
    a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


    § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

    (1) Wer sexuelle Handlungen

    1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
    2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
    3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind

    vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

    1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
    2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

    um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

     


     

     

  • 08.03.10 Aus den Medien


    08.03.10

    Aus den Medien


    Hamburger Abendblatt: Mißbrauchsfälle an Odenwaldschule

    -> Haben Lehrer ihre Schüler "vermietet"?


    Frankfurter Neue Presse: Oswalt Kolle zu den Missbrauchsfällen an der Odenwaldschule

    ->  "Das liegt an den Ideen der sogenannten 68er."


    (MEDRUM)

  • 07.03.10 Aus den Medien


    07.03.10

    Aus den Medien


    Reuters: Zu Missbrauchsfällen an deutschen Schulen

    -> Politik greift in Affäre um sexuellen Missbrauch an Schulen ein


    FOCUS: „Wir sind Kirche"

    -> Benedikt XVI. soll Rechenschaft ablegen


    TAZ: Zum Frauentag

    -> Die Männer-Rechte


    Der Standard: Betrunkene Bischöfin: Polizisten unter Verdacht

    -> Strafanzeige gegen Unbekannt: Wie gelangten sensible Informationen über Alkoholfahrt an die Öffentlichkeit?


    (MEDRUM)

  • "Die Priester und der Sex: Verschweigen, verleugnen, vertuschen?"


    08.03.10

    "Die Priester und der Sex: Verschweigen, verleugnen, vertuschen?"

    ARD-Sendung Menschen bei Maischberger am Dienstag, 09.03.2010, 22.45 Uhr

    (MEDRUM) Sandra Maischberger greift in ihrer Sendung die immer weiter anschwellende Flut der Information über sexuelle Mißbrauchsvorfälle in Einrichtungen der Katholischen Kirche auf und fragt, welche Folgen dies für die Kirche haben wird.

    Die ARD schreibt in der Ankündigung zur Sendung: "Erst war es nur das Berliner Canisius-Kolleg, dann folgten die Elite-Internate St. Blasien und Kloster Ettal. Jetzt wurde bekannt: Auch bei dem weltberühmten Knabenchor der "Regensburger Domspatzen" gab es systematisch sexuelle Übergriffe von Geistlichen und Ordensleuten. Der Sex- und Missbrauchsskandal zieht immer weitere Kreise in der Katholischen Kirche, erschüttert Millionen Gläubige in Deutschland. Viele fragen sich: Reagieren die Kirchenoberen angemessen? Wird der Skandal tief greifende Folgen für die Katholische Kirche haben?"

    Sandra Maischberger diskutiert mit Betroffenen, Gläubigen, Kirchenvertretern und Kirchenkritikern.

    Angekündigte Gäste sind:

    • Heiner Geißler (CDU-Sozialpolitiker, Ex-Jesuit)
    • Maria von Welser (TV-Moderatorin)
    • Gabriele Kuby (Schriftstellerin und Konvertitin)
    • Andreas Laun (Salzburger Weihbischof)
    • Franz Wittenbrink (Komponist, ehem. "Regensburger Domspatz")
    • Benedikt und Johanna Treimer (Missbrauchsopfer und seine Mutter)

    Artikel von Gabriele Kuby zu Mißbrauchsfällen -> Ist die Gesellschaft wahrheitsunfähig?


     

Seiten