11.05.11
Lebenspartnerschaften müssen versorgungsrechtlich wie Ehen behandelt werden
Europäischer Gerichtshof fordert Umsetzung und Anwendung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie
(MEDRUM) Mit der am Dienstag verkündeten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, daß mit der Ehe versorgungsrechtlich vergleichbare gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften wie Ehen zu behandeln sind.
Der EuGH stellte fest, daß für Lebenspartner die gleichen Versorgungsanprüche wie bei Ehepartnern gewährt werden müssen, falls sich ein Lebenspartner im nationalen Recht in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Anderenfalls liege eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU vor (Richtlinie 2000/78).
Die EU-Richtlinie sagt in Art. 1:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“
Im Lebenspartnerschaftsgesetz ist festgelegt:
„Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung."
„Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] gelten entsprechend."
Hinsichtlich der Unterhaltspflicht gelten damit die für Ehegatten im BGB im Titel "Wirkungen der Ehe im Allgemeinen" festgelegten Unterhaltspflichten auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Vor dem Hintergrund dieser Verpflichtungen müsste das, was für Versorgungsausgleich bei Scheidungen und die Rentenversorgung gelte, auch für Zusatzversorgungen angewendet werden, folgert der Gerichtshof für einen Klagefall, in dem einem Lebenspartner in Hamburg die Zusatzversorgung nicht gewährt wurde.
Mit seiner Entscheidung fordert der Europäische Gerichtshof, die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie im Rahmen der national geltenden Gesetze konsequent umzusetzen und anzuwenden. Mit anderen Worten: Richtet ein Staat im Rahmen seiner Gesetzgebung eine - unterhalts- und versorgungsrechtlich mit der Ehe vergleichbare - gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein, dann muß er dies in seinen Zusammenhängen und Konsequenzen folgerichtig bedenken und in gleichartiger Weise anwenden.