Arbeitslosenzahlen saisonal bedingt leicht gestiegen
(MEDRUM) Die Bundesagentur für Arbeit sieht keinen Grund zur Sorge am Arbeitsmarkt, sagte sie bei Bekanntgabe der leicht gestiegenen Zahl der Arbeitslosen für den Monat Juli.
Sie ist im Juli im Monatsvergleich um 50.000 auf 3,21 Millionen gestiegen. Das sind 505.000 weniger als vor einem Jahr. Der Chef der Arbeitsagentur Weise erklärte diese Zunahme mit
der üblichen Sommerflaute. Saisonbereinigt ging die Arbeitslosenzahl um 20.000
auf 3,25 Millionen zurück.
Die Partei DIE LINKE kritisierte die Lage auf dem Arbeitsmarkt mit Verweis darauf, dass die Arbeitslosenquote im Osten doppelt so hoch, wie im Westen des Landes sei,
die Zahl der Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter steige, und Existenz sichernde Arbeit Mangelware sei.
Die Bundesagentur für Arbeit rechnet trotz abflauender Konjunktur mindestens bis 2009 mit einer Fortsetzung des Job-Booms. Daran werde weder der schwache Dollar noch die Finanzkrise etwas ändern. Anders beschreibt die Zeitung DIE WELT die Erwartungen für den Arbeitsmarkt. Demnach muss vorerst mit Stagnation gerechnet werden.
DIE WELT -> Die besten Zeiten am Arbeitsmarkt sind vorbei
01.08.08
Ehefrau von Franz Münterfering verstorben
(MEDRUM) Die Ehefrau des früheren SPD-Vorsitzenden und Vizekanzlers Franz Müntefering erlag ihrem Krebsleiden, wie DIE WELT und "Bild"-Zeitung berichtet haben.
Der SPD-Politiker hatte sich Ende vergangenen Jahres aus der Politik zurückgezogen, um sich um seine schwer erkrankte Frau zu kümmern.
DIE WELT berichtet: Ankepetra Müntefering erliegt Krebsleiden
01.08.08
Unterhaltsanspruch geschiedener Frauen muss zurückstehen, wenn neue Ehefrau Kinder zu betreuen sind
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) präzisiert neues Unterhaltsrecht
(MEDRUM) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehefrauen eingeschränkt. Wenn die neue Frau ein kleines Kind zu versorgen hat, gehe ihr Anspruch im Regelfall vor, entschieden die Richter in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem gestern verkündeten Urteil im Falle einer Wiederheirat die Rechte des neuen Ehepartners gestärkt. Trotz langer Dauer der Ehe könne der Anspruch der neuen Frau vorgehen, wenn sie ein kleines Kind zu versorgen habe.
Auszug aus dem Urteil des BGH:
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.
Weitere Info zum Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle - Nr. 150/2008
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rd. 1175 € zur Verfügung hatte, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 geborene Tochter seitdem zu unterhalten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau teilweise herabgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
1. Zur Bedarfsbemessung:
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Bundesgerichtshof von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968). Eine Grenze für diese Berücksichtigung ergibt sich erst in Fällen unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, was weder beim Hinzutreten später geborener Kinder noch bei Heirat einer neuen Ehefrau der Fall ist.
Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.
Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren - weil nach der Grundtabelle zu versteuernden - Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.
2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche:
Das Oberlandesgericht hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Nach der Intention des Gesetzes musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so dass die Beklagte der neuen Ehefrau des Klägers vorging.
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.
Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06 -
Amtsgericht Lingen (Ems) - Urteil vom 21.06.2006 - 19 F 133/06 UE
Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06
Karlsruhe, den 31. Juli 2008
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
01.08.08
Mehr Geld allein macht die Schulen noch nicht besser
(MEDRUM) In einem Artikel in der Wochenzeitung DIE ZEIT vom 24.07.08 nimmt Martin Spiewak die Investitionsoffensive der Politiker für die Bilung unter die Lupe.
"Viel Lärm um nichts. Die Länder investieren wieder in Bildung, aber an der falschen Stelle.
Mehr Geld allein macht die Schulen jedoch noch nicht besser." Damit markiert Spieth in einem Seitenhieb seine kritische Sicht der politischen Bestrebungen, die Bildung zu verbessern. Ein Großteil des Geldes werde verwendet, um die Klassen zu
verkleinern und die Unterrichtsversorgung zu sichern. Große Klassen und
ausgefallene Stunden mögen Lehrer belasten und Eltern nerven – zu den größten
Problemen unserer Schulen gehörten sie nicht, meint Spieth. Kein Kind lerne mehr, wenn die Zahl
der Kinder pro Klasse, im Schnitt um
drei Schüler sinke. Das Geld wäre besser an anderer Stelle investiert, zum Beispiel für Förderstunden, die Entwicklung eines besseren Unterrichts, für die
Einstellung von Sozialarbeitern, meint Spieth und spricht sich gegen einen Bildungspopulismus aus, der zwar viel Geld koste, aber nicht zur Verbesserung der Bildungsergebnisse beitrage, wenn es an der falschen Stelle investiert werde.