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  • Europäische Union, Abtreibung, Schülerunion


    09.09.08

    Ist die Europäische Union für Abtreibung zuständig?

    Finanzierung von Aktionen aus der Entwicklungshilfe für "reproduktive und sexuelle Gesundheit"

    (MEDRUM) Die Frage der Zuständigkeit auf dem Gebiet der Abtreibung
    stellt sich im Zusammenhang mit der Entschließung des Europaparlamentes
    vom 4. September (MEDRUM-Bericht) nicht zum ersten Mal. Die
    Christdemokraten für das Leben (CDL) beschäftigte dieses Thema auch im
    Jahr 2003, als entdeckt wurde, dass die EU-Kommission Gelder zur
    Finanzierung der Abtreibung abgezweigt hatte. ... lesen Sie mehr...


    09.09.08

    Schülerunion: Pro Familia soll Beratungstätigkeit einschränken.

    Verdienen an Abtreibung und Beratung unvereinbar

    (MEDRUM) Die Schülerunion setzt sich anhand der Abtreibungszahlen für
    das Jahr 2007 mit politischen, ethischen und sozialen Aspekten
    ungewollter Schwangerschaften und der Abtreibung auseinander. ... lesen Sie mehr...


     

  • Die Christdemokraten für das Leben (CDL)

    Die Christdemokraten für das Leben (CDL)

    ... sind bundesweit in Themen des Lebensrechts und Lebensschutzes aktiv
    ... arbeiten europaweit und international mit anderen Pro-Life Bewegungen zusammen
    ... sind die einzige auch politisch und parlamentarisch verankerte Initiative für das Lebensrecht in Deutschland
    ... wurden 1985 durch Parteimitglieder der CDU/CSU gegründet
    ... sind offen auch für parteilose Mitglieder
    ... setzen uns vor allem für das hilflose und ungeborene Leben ein
    ... engagieren uns gegen Abtreibung
    ... treten ein für die Menschenwürde des Embryos und gegen Klonen und Selektion
    ... sind für die Achtung des Lebens bis zu seinem natürlichen Ende und gegen Euthanasie

  • 09.09.08/02


    09.09.08

    Ist die Europäische Union für Abtreibung zuständig?

    Finanzierung von Aktionen aus der Entwicklungshilfe für "reproduktive und sexuelle Gesundheit"

    (MEDRUM) Die Frage der Zuständigkeit auf dem Gebiet der Abtreibung
    stellt sich im Zusammenhang mit der Entschließung des Europaparlamentes
    vom 4. September (MEDRUM-Bericht) nicht zum ersten Mal. Die Christdemokraten für das Leben (CDL)
    beschäftigte dieses Thema auch im Jahr 2003, als entdeckt wurde, dass
    die EU-Kommission Gelder zur Finanzierung der Abtreibung abgezweigt
    hatte. ... lesen Sie mehr...


    09.09.08

    Spaziergang markiert das Ende des Amtes von Beck als SPD-Vorsitzender

    Aktivitäten und Personen, ins Scheinwerferlicht gerückt

    (MEDRUM) Beck's Amt als Vorsitzender war kein Spaziergang, ein
    Spaziergang war es jedoch, mit dem er einen Schlußstrich unter seine
    Amtszeit setzte. Aufschluss über die Hintergründe offenbart der
    FAZ-Artikel "Ein Spaziergang in Ferch und seine Folgen". ... lesen Sie mehr...


    09.09.08

    Schülerunion: Pro Familia soll Beratungstätigkeit einschränken.

    Verdienen an Abtreibung und Beratung unvereinbar

    (MEDRUM) Die Schülerunion setzt sich anhand der Abtreibungszahlen für
    das Jahr 2007 mit politischen, ethischen und sozialen Aspekten
    ungewollter Schwangerschaften und der Abtreibung auseinander. ... lesen Sie mehr...


    09.09.08
    "Die Menora – Ein Gang durch die Geschichte
    Israels"

    Foto-Ausstellung
    als Bekenntnis zu Israel im Rathaus in Nürnberg

    (MEDRUM)
    Aus Anlaß "60 Jahre Staat Israel" zeigt der christliche Aktionskreis
    "Suchet der Stadt Bestes" (Nürnberg) eine Foto-Ausstellung im Rathaus
    der Stadt. Der Titel der Ausstellung "Die Menora - ein Gang durch die
    Geschichte Israels" zieht viele Besucher an. Die Ausstellung ist bis
    zum 14. September geöffnet. ... lesen Sie mehr...


  • Thank you from the Gorber Family

    Dear Lady,
    Dear Gentleman,

    Thank you so much for your support of the Gorber Plea.

    The family and, particularly, the children are grateful that even people from other countries are interested  in their personal, painful situation. 

    The daughter Sarai (17) stated on Sunday when her parents had to bring her back to the state home:

    "Hopefully, this all will come to an end now, very soon!".

    The familiy is confident that your support will help them to reach this aim.

    Thank you very much again,

    Yours,
    sincerely,
    Familiy Gorber

     


    Registrated supporters according to their permission to be published on the MEDRUM site:

     

    Barbara Smith New Zealand
    Christina Shadbolt New Zealand
    Mari Swindley New Zealand
    Angela Gilling New Zealand
    John Desaulniers, Jr. USA
    J Joseph Desaulniers USA
    Wesley Desaulniers USA
    Traci Brantley United States
    Jake Zwart Canada
    Glenda Congleton USA

     

  • Elternrecht oder Schulrecht

    Elternrecht oder Staatsrecht

    Noch fünf Kinder der Familie Gorber leben gegen ihren Willen und den Willen der Eltern seit nun fast acht Monaten getrennt von ihren Eltern unter staatlicher Aufsicht im Kinder- und Jugendheim. Sie wurden von ihren Eltern zwangsweise getrennt. Die Gewalt des Staates hat hier in das Recht der Kinder und Eltern eingegriffen, als Familie zusammen zu leben. Wie ist eine solche Trennung aus rechtlicher Sicht zu betrachten?

    Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verbietet es grundsätzlich, Kinder gegen den Willen der Eltern von der Familie zu trennen, zu der sie gehören und in der sie leben.·Das GG sagt: "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund
    eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
    versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen."

    Das Trennungsverbot kann also nur aufgrund eines Gesetzes durchbrochen werden, um einem Erziehungsversagen zu begegnen und drohende Verwahrlosung der Kinder zu verhindern.

    Dieses Trennungsverbot wurde im Fall der Familie Gorber im Januar dieses Jahres durchbrochen. Kinder und Eltern wollen, dass dieser Eingriff nun durch einen richterlichen Beschluß am 25. September beendet wird.  Unabhängig von der Frage, ob das staatliche Handeln zu Anfang des Jahres zulässig war, stellt sich nun aktuell erneut die Frage, ob es in ihrem Fall zulässig wäre, ihnen ihr Recht auf ein Zusammenleben zu verwehren und das Trennungsverbot des Grundgesetzes auch weiterhin zu durchbrechen. Wären dafür überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt?

    Das Grundgesetz stellt eine sehr hohe Hürde auf. Denn die Verwahrlosung eines Kindes ist ein schwerwiegender Umstand. Der Verfassungsgeber will eine Kindeswegnahme nur unter schwerwiegenden Umständen zulassen, weil die Trennung der Kinder von ihren Eltern der schwerwiegendste staatliche Eingriff in eine Familie und in die Rechte von Eltern und Kindern ist, und eine solcher Eingriff nur dann zulässig ist, wenn es der Schutz des Kindes gebietet, weil sein Wohl durch Erziehungsversagen oder drohende Verwahrlosung gefährdet ist.

    Ein staatlicher Eingriff in die Familie hat auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach in der Vergangenheit beschäftigt. Es hat zu diesen grundgesetzlichen Normen bereits in einem Urteil aus Jahr 1981 ausgeführt, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen müsse, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet werde.

    Erziehungsversagen und eine Verwahrlosung kann also nicht etwa deswegen schon angenommen werden, wenn aus staatlicher Sicht das Wohl eines Kindes auf andere Art besser gefördert werden kann, als durch die Erziehung und den Verbleib in der Familie. Gefährdung des Wohls setzt vielmehr eine massive Beeinträchtigung durch schwerwiegendes elterliches Fehlverhalten oder aus anderen Gründen voraus, die nicht nur vorübergehender Natur sein darf. Die Gefahr für das Kindeswohl muss entweder schon gegenwärtig sein oder zumindest nahe bevorstehen, und sie muss so ernst zu nehmen sein, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Nur dann kann ein Erziehungsversagen oder die Gefahr der Verwahrlosung und Gefährdung des Kindeswohls konkret angenommen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem Urteil in einem konkreten Fall deutlich, dass selbst die eingeschränkte Fähigkeit beider Eltern, ihren Haushalt selbständig zu versorgen, andere Obliegenheiten ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und vorausschauend zu planen, es nicht rechtfertigen, das Kind den Eltern wegzunehmen.

    Auch die Tatsache, dass der Staat eine Wächteramt ausübt, gibt ihm nicht das Recht, ein Kind von den Eltern zu trennen oder in ihre Erziehung einzugreifen, etwa deswegen, weil er eine andere Erziehung oder bessere Förderung des Kindes für möglich oder nötig hält. Das BVerfG stellte hierzu fest, dass es nicht zur Ausübung des Wächteramtes gehöre, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.

    Das  Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klar entschieden, dass der Staat, und hier beispielsweise ein Jugendamt, nicht die Rolle staatlich eingesetzte "Obererzieher" haben, denen das Recht zukäme, den Eltern sagen zu dürfen, wie sie das Kind erziehen und wie nicht.

    Betrachtet man nun den Fall Gorber, so sind - gemessen an den grundgesetzlichen Normen und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes - keinerlei Gründe erkennbar, die eine fortgesetzte Trennung der Kinder von ihren Eltern auch nur ansatzweise als zulässig erscheinen lassen. Es ist weder ein Erziehungsversagen noch eine drohende Verwahrlosung der Kinder erkennbar. Geradezu lächerlich erscheinen vor dem Hintergrund des grundgesetzlich geschützten Kinder- und Elternrechtes Begründungen von staatlicher Seite, die im bisherigen Verfahrensgang aufgetaucht sind.

    Eine kurzzeitige Erkrankung der Mutter zu Jahresanfang ist längst ausgestanden und könnte keinesfalls dazu herhalten, eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und der Verwahrlosung zu begründen. Die Kinder selbst haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass für ihr körperliches, seelisches und geistiges Wohl in der Familie weitaus besser gesorgt ist als in der Heimunterbringung, in der sie zwangsweise in Gruppen leben müssen, die sich aus Problemfällen zusammensetzen. Eine zwangsweise, fortgesetzte Heimunterbringung würde sogar die Gefahr
    bergen, dass sie seelisch gesehen vor die Hunde gehen. Sie leiden unter den
    Attitüden und Attacken verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher,
    mit denen sie außer der Unterbringung kaum Gemeinsamkeiten haben, schon gar keine seelischen oder geistigen. Die Gorber-Kinder sind weder Fälle sexuellen Mißbrauchs, noch leiden sie unter zerrütteten Familienverhältnissen oder vergleichbaren Verwerfungen. Im Gegenteil: Der
    größte Halt der Kinder im Heim ist die geschwisterliche Gemeinsamkeit, die sie aus ihrer Familie
    mitbringen, und die Hoffnung, die sich auf das Vertrauen in die Kraft ihrer Eltern stützt, wieder aus einer Welt zerütteter Biographien erlöst zu
    werden, denen sie alltäglich im Heim ausgesetzt sind.

    Auch die anfängliche Verdächtigung des Vaters, er erziehe die Kinder gewaltsam, er sei psychisch labil und nicht berechenbar, hat sich als unhaltbar erwiesen. Der Vater dieser Familie wurde mit der überfallartigen Wegnahme seiner Kinder unsäglichen Belastungen und Zumutungen ausgesetzt. Nur seiner psychischen Stabilität und seinem Stehvermögen haben es Frau und Kinder zu verdanken, dass diese Familie nicht schon längst gebrochen ist.  Dies hat der Verlauf des Gorber-Dramas für jeden aufmerksamen und unvoreingenommenen Beobachter gezeigt. Auch ihm kann ebenso wenig wie der Mutter, ein Erziehungsversagen oder eine Vernachlässigung seiner Kinder vorgehalten werden, die zu einer Verwahrlosung führen könnte. Den Vater als unberechenbaren, gewalttätigen Zeitgenossen darzustellen, ist unberechtigter Rufmord gewesen, für den diejeningen zu Verantwortung gezogen werden müssten, die ihn betrieben haben. Nachreden
    und Verleumdungen dieser Art sind mit Recht nicht von der Meinungsfreiheit
    geschützt, sondern fallen potenziell in den Bereich strafbarer
    Tatbestände, wie ein Blick in das Strafgesetzbuch zeigt.

    Auch die amtliche Hypothese, das Kindeswohl der Kinder sei durch die Art der Erziehung in ihrer Familie gefährdet, ließ sich ein keiner Weise erhärten. Ein dazu vorliegendes Gutachten bescheinigt Kindern und Eltern das Gegenteil. Die Hypothese hat sich als geradezu grotesk erwiesen. Staatliche "Obererzieher", die es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ohnehin nicht geben darf, haben genau das getan, was ihnen nicht zusteht. Sie haben sich angemaßt, Eltern und Kindern vorschreiben zu wollen, welche Rolle der christliche Glaube spielen darf und wie mit ihm umzugehen ist. Es sei an die kritikwürdige Feststellung erinnert, die Kinder hätten den Glauben ihrer Eltern unkritisch übernommen. Solche subjektiven Wertungen mögen Mitarbeitern staatlicher Instanzen persönlich zugestanden werden, wenn sie selbst ihre eigenen Kinder nach einem solchen Verständnis erziehen wollen. Sie dürfen jedoch keinesfalls zum Maßstab staatlicher Eingriffe in die Erziehung der Familie Gorber oder anderer Familien gemacht werden und habe nicht das Geringste mit einer Gefahr der Verwahrlosung zu tun. Im Gegenteil: Der christliche Glaube gibt den Gorber-Kindern genau den Halt, den ihre "Mitinsassen" im Heim nicht haben. Die Kinder der Familie Gorber sind sozial bindungsfähig und leben in einem intakten seelischen Gleichgewicht, das nur durch einen einzigen Umstand ins Wanken gebracht wurde: durch die zwangsweise Trennung vom Elternhaus. Es wird höchste Zeit, dass dies nun beendet wird. 

    Was aber ist unter diesem schwerwiegenden Umstand Im allgemeinen Sinne kann darunter ein Zustand verstanden werden, in dem ein Kind nicht mehr nach allgemein gültigen Normen am Leben der Gesellschaft teilnehmen oder in die Gesellschaft eingeordnet leben kann.

    Das Meyer Lexikon sagt zum Begriff der Verwahrlosung, dies sei ein Zustand der menschlichen Persönlichkeit, bei
    dem eine Minimalanpassung an gesellschaftliche Verhaltensanforderungen nicht
    gegeben ist. Verwahrlosung beruhe auf vor allem milieubedingten Sozialisationsdefiziten.

    Spiegel-Lexikon beschreibt Verwahrlosung als die körperliche und seelische Verfassung eines Menschen, die seine
    Gemeinschaftsfähigkeit einschränkt. Die Erziehungs- und Jugendhilfe sollen
    Voraussetzungen für die Resozialisation gefährdeter oder verwahrloster
    Jugendlicher 

    Bekannte und immer wieder benutzte Begriffe, die Verwahrlosung näher spezifizieren, sind Begriffe wie sexuelle Verwahrlosung, seelische Verwahrlosung, sittliche Verwahrlosung, Wohnverwahrlosung, 
    Armuts-Verwahrlosung» etwa auch «emotionale Verwahrlosung» oder
    «Wohlstands-Verwahrlosung».

    Verwahrlosung bezeichnet einen Zustand, in dem die Mindesterwartungen,
    die die Gesellschaft
    an eine Person,
    ein Tier
    oder eine Sache
    stellt, nicht erfüllt sind. Beim Menschen spricht man dann auch von
    eingeschränkter Gemeinschaftsfähigkeit. Der Begriff ist vor allem soziologisch,
    zunehmend aber auch ökonomisch
    determiniert.

     

    Verwahrloste Menschen verhalten sich nicht normgerecht,
    wirken, als hätten sie keine Kontrolle mehr über sich, halten die Gesetze
    nicht ein oder missachten Staatsbürgerpflichten.
    So gelten in einigen Ländern Nicht-Wähler schon als verwahrlost. In Deutschland
    galten bis in die 70er
    Jahre Jugendliche mit langem Haarschnitt oder roten T-Shirts bereits als
    verwahrlost. Nach der derzeitigen Bundesstatistik gelten Obdachlose,
    Langzeitarbeitslose,
    Personen ohne Ausbildung oder Bettler
    als verwahrlost, wenn mindestens eine zusätzliche Bedingung hinzutritt, wie Alkoholabhängigkeit
    oder Strafauffälligkeit. In einigen US-Bundesstaaten,
    z.B. in Florida,
    gelten Straftäter
    ohne zusätzliche Bedingung als verwahrlost und verlieren damit ihre
    Staatsbürgerrechte.

    Daneben gibt es den Begriff der Wohlstandsverwahrlosung (auch: Luxusverwahrlosung oder Verwöhn-Verwahrlosung). Dieser Begriff beschreibt Kinder und Jugendliche, denen es an persönlicher Zuneigung und Zuwendung der Eltern fehlt. Die Eltern versuchen die fehlende Zeit für die Erziehung der Kinder oft durch vermehrte materielle Zuwendungen auszugleichen. Während Eltern einerseits für das materielle Wohl der Familie und Kinder sorgen, fehlt es andererseits an emotionaler Zuwendung und Liebe. Ursache dieses Verhaltens kann eine Überforderung der Eltern oder eine nicht intakte emotionale Bindung zu den Kindern sein. Mögliche Konsequenzen dieses Erziehungsdefizits sind zum Beispiel eine Verzögerung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen. Dies zeigt sich zum Beispiel in einem dissozialen, an Mitgefühl (Empathie) armen Verhalten, einer erhöhten Aggressivität und Bindungsunfähigkeit. Die Kinder leiden unter zunehmender Vereinsamung, sind oft nur auf sich selbst gestellt, verlieren jedes Gemeinschaftsgefühl. Wohlstandsverwahrlosung bedeutet ebenso die Erziehung ohne Grenzen bezüglich materieller Dinge. In diesem Fall sind die Eltern nicht in der Lage ihren Kindern etwas auszuschlagen, wie zum Beispiel Essen, Süßigkeiten, aber auch Spielzeug oder Medienkonsum. Psychologisch wird dieses Phänomen oft damit begründet, dass die Eltern materielle Zuwendung mit emotionaler und immaterieller Zuwendung verwechseln und das Setzen von Grenzen scheuen (aufgrund eigener Verlustängste), infolgedessen sind die Kinder oft ebenfalls nicht in der Lage, dieses zu trennen und definieren Freundschaften und Beziehungen gleichfalls über materielle Zuwendungen. Gleichzeitig verursacht dies eine Abstumpfung gegenüber dem Besonderen und die realtitätsferne Erfahrung, immer alles bekommen zu können.

    Eine besondere Form der Verwahrlosung ist die Anstaltsverwahrlosung, das heißt die Vernachlässigung und Vereinsamung von Kindern, Alten, Behinderten, Kranken und Schwachen in Institutionen (Frühverwahrlosung, Hospitalismus, Deprivation, anaklitische Depression). Der Mangel an ausgebildetem Personal und der Zeitmangel bei der Betreuung in Heimen, Krankenhäusern und Anstalten führt regelmäßig zu Deprivations- und Frustrationserscheinungen bei den Patienten.

     

    Was jedoch tatsächlich konkret als Verwahrlosung verstanden werden kann, ist ein sehr zeitabhängig, und nicht unbeeinflusst von weltanschaulichen Vorstellungen. So wurden im Dritten Reich Mädchen und Frauen als sexuell verwahrlost bezeichnet, die zu viele, gesellschaftlich nicht
    akzeptierte sexuelle
    Kontakte
    pflegten. Diese Form der Verwahrlosung würde nach den heutigen Maßstäben der heutigen Sexualmoral kaum noch als Verwahrlosung angesehen werden. Eher wäre das Gegenteil der Fall. 

    auch weltanschaulich abhängiger 

    „(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen." Die Schulpflicht kann und darf insofern lediglich als Hilfe und Stütze für die Verwirklichung des Elternrechtes verstanden werden. Der „Wille der Erziehungsberechtigten" ist nur im äußersten (Not-)Fall zu brechen und auch dann kann und darf er niemals völlig ersetzt werden. Folglich ist in dem folgenden Art. 7 auch nur von der Aufsicht des Staates für das Schulwesen die Rede, nicht aber im Sinne des Reichsschulpflichtgesetzes von 1939 von einer gewollten Indoktrination, aber auch nicht von „Unterwerfung" und auch nicht davon, dass die „Schulpflicht durch den Besuch einer Schule zu erfüllen" sei. 

     

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