01.12.08
Kindern darf man nicht ihre Wurzeln abschneiden
Demo für Umgangsrechte von Kindern mit ihren Eltern in Freiburg
(MEDRUM) Hauptsächlich Väter demonstrierten am vergangenen Samstag in Freiburg für die Rechte von Kindern, nicht ihrer Wurzeln beschnitten zu werden. ... lesen Sie mehr...
01.12.08
Große Gebetsnovene "Mutter des Lebens für Europa"
(MEDRUM) Heute beginnt die große Gebetsnovene "Mutter des Lebens für Europa" in Heroldsbach. Im Zentrum der diesjährigen Novene steht die Enzyklika "Humanae vitae. ... lesen Sie mehr...
01.12.08
Kindern darf man nicht ihre Wurzeln abschneiden
Demo für Umgangsrechte von Kindern mit ihren Eltern in Freiburg
(MEDRUM) Hauptsächlich Väter demonstrierten am vergangenen Samstag in Freiburg für die Rechte von Kindern, nicht ihrer Wurzeln beschnitten zu werden. ... lesen Sie mehr...
30.11.08
Clement fühlte sich gedemütigt
(MEDRUM) Clement sah in Rüge keine Brücke, sondern eine Demütigung. Außer der Rüge, die gegen ihn ausgesprochen wurde, sollte er auch eine Erklärung abgeben, seine Worte künftig sorgfältig zu wählen. ... lesen Sie mehr...
30.11.08
Evangelium nach Markus 13, 33-37 (1. Adventssonntag, Beginn des neuen Kirchenjahres)
Seht euch also vor, und bleibt wach! Denn ihr wißt nicht, wann die Zeit da ist. ... lesen Sie mehr...
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.