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  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    19.02.08


    Will Arbeitsgericht der Hansestadt Hamburg die Diakonie zwingen, Muslime einzustellen?

     

    Wie idea berichtet befand das Hamburger Gericht, die Tätigkeit einer Integrationslotsin sei nicht verkündungsnah und müsse allen Bewerbern offen stehen.

    Das Gericht gab damit einer türkischstämmigen Frau recht, die wegen der Ablehnung iher Bewerbung klagte. Sie soll nun 3.900 Euro Entschädigung erhalten, befand das Gericht, weil gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen worden sei.

    Die Diakonie hat jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Kirchenamt der EKD und das Diakonische Werk der EKD unterstützen das Vorgehen. Sie sind davon überzeugt, dass sie eine Kirchenzugehörigkeit für unsere Mitarbeitenden fordern dürfen. Eine Unterscheidung zwischen verkündungsnahen und verkündungsfernen Tätigkeiten sei weder nach deutschem noch nach europäischem Recht zulässig. Das Grundgesetz garantiere der Kirche und ihrer Diakonie, Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit von der Kirchenmitgliedschaft abhängig zu machen. An dieser Verfassungsrechtslage habe das Gleichbehandlungsgesetz nichts geändert.

    Quelle: http://www.idea.de/index.php?id=917&tx_ttnews[tt_news]=61815&tx_ttnews[backPid]=18&cHash=5f376cf5d7

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