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  • Staatlicher Eingriff in das Zusammenleben einer Familie


    11. September 2008
    Staatlicher Eingriff in das Zusammenleben einer Familie

    Die verfassungsrechtliche Norm des Trennungsverbotes und Familie Gorber

    von Kurt J. Heinz

    (MEDRUM) Noch fünf Kinder der Familie Gorber aus Überlingen leben gegen ihren Willen und gegen den Willen der Eltern seit nun fast acht Monaten getrennt von ihrer Familie unter staatlicher Aufsicht im Kinder- und Jugendheim. Die Gewalt des Staates hat hier in das Recht der Kinder und Eltern eingegriffen, als Familie zusammen zu leben. Für Familie Gorber war dies eine Zäsur, ein nine-eleven für ihr Schicksal. Wie ist eine solche Trennung aus rechtlicher Sicht zu betrachten?

    Artikel 6 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verbietet es grundsätzlich, Kinder gegen den Willen der Eltern von der Familie zu trennen, zu der sie gehören und in der sie leben. Das Grundgesetz sagt: "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen."

    Das Trennungsverbot kann also nur aufgrund eines Gesetzes durchbrochen werden, um einem Erziehungsversagen zu begegnen und eine drohende Verwahrlosung der Kinder zu verhindern.

    Dieses Trennungsverbot wurde im Fall der Familie Gorber im Januar dieses Jahres durchbrochen. Kinder und Eltern wollen, dass dieser Eingriff nun durch einen richterlichen Beschluss am 25. September beendet wird. Unabhängig von der Frage, wie das staatliche Handeln zu Anfang des Jahres aus rechtlicher Sicht beurteilt werden kann, stellt sich nun aktuell erneut die Frage, ob es im Fall der Familie Gorber zulässig wäre, ihnen ihr Recht auf ein Zusammenleben zu verwehren und das Trennungsverbot des Grundgesetzes auch weiterhin zu durchbrechen. Wären dafür überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt?

    Das Grundgesetz stellt eine sehr hohe Hürde auf. Denn ein Erziehungsversagen und die Verwahrlosung eines Kindes ist ein schwerwiegender Umstand. Der Verfassungsgeber will eine Kindeswegnahme nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulassen, weil die Trennung der Kinder von ihren Eltern der schwerwiegendste staatliche Eingriff in eine Familie und in die Rechte von Eltern und Kindern ist. Deshalb soll ein solcher Eingriff nur dann zulässig sein, wenn es der Schutz des Kindes gebietet, weil sein Wohl durch Erziehungsversagen oder drohende Verwahrlosung gefährdet ist.

    Staatliche Eingriffe in die Familie haben auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach in der Vergangenheit beschäftigt. Es hat zu diesen grundgesetzlichen Normen bereits in einem Urteil aus Jahr 1982 ausgeführt, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen muss, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sein muss.

    Erziehungsversagen und eine Verwahrlosung kann also nicht etwa schon angenommen werden, wenn aus staatlicher Sicht das Wohl eines Kindes auf andere Art besser gefördert werden kann als durch die Erziehung und den Verbleib in der Familie, selbst wenn dies aus objektiv nachvollziehbaren Gründen so zu sein scheint. Gefährdung des Wohls setzt vielmehr eine massive Beeinträchtigung durch schwerwiegendes elterliches Fehlverhalten oder aus anderen Gründen voraus, die nicht nur vorübergehender Natur sein darf. Eine Gefahr für das Kindeswohl muss entweder schon gegenwärtig sein oder zumindest nahe bevorstehen, und sie muss so ernst zu nehmen sein, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Nur dann kann ein Erziehungsversagen oder die Gefahr der Verwahrlosung und Gefährdung des Kindeswohls konkret angenommen werden. Damit sind staatlichem Handeln eindeutige Grenzen gesetzt.

    Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem vorgenannten Urteil deutlich, dass selbst die eingeschränkte Fähigkeit beider Eltern, ihren Haushalt selbständig zu versorgen, andere Obliegenheiten ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und vorausschauend zu planen, es nicht rechtfertigen, ein Kind den Eltern wegzunehmen.

    Auch die Tatsache, dass der Staat ein Wächteramt ausübt, gibt ihm nicht das Recht, ein Kind von den Eltern zu trennen oder in ihre Erziehung einzugreifen, etwa deswegen, weil er eine andere Erziehung oder bessere Förderung des Kindes für möglich oder nötig hält. Das Bundesverfassungsgericht stellte hierzu fest, dass es nicht zur Ausübung des Wächteramtes gehöre, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes vermeintlich bestmögliche Förderung zu sorgen.

    In seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht klar entschieden, dass der Staat, und hier beispielsweise Mitarbeiter eines Jugendamtes, nicht die Rolle staatlich eingesetzter "Aufseher und Obererzieher" haben, denen das Recht zukommt, den Eltern vorschreiben zu dürfen, wie sie das Kind zu erziehen haben und wie nicht.

    Damit ist klar, dass weder unterschiedliche Auffassungen in Erziehungsfragen oder in Fragen der allgemeinen Lebensführung und des Glaubens einen Eingriff in das Zusammenleben einer Familie zulassen. Einzig und allein ein massives Fehlverhalten der Eltern, wie etwa eine konkrete Gefährdung, Vernachlässigung und drohende Verwahrlosung der Kinder, lassen eine staatliche Trennung der Kinder von ihrer Familie zu. Die verfassungsrechtlichen Normen weisen nicht dem Staat, sondern den Eltern die "Lufthoheit" über den Kinderbetten zu - auch dem Kind über sich selbst. Der ehemalige Generalsekretär der SPD und heutige Arbeitsminister Scholz unterlag mit seiner staatslastigen Vorstellung einem Irrtum, oder er wollte sich bewußt über das hinwegsetzen, was der Verfassungsgeber wollte.

    Betrachtet man nun den Fall Gorber, so sind - gemessen an den grundgesetzlichen Normen und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes - keinerlei Gründe erkennbar, die eine fortgesetzte Trennung der Kinder von ihren Eltern auch nur ansatzweise als zulässig erscheinen lassen. Es ist weder ein Erziehungsversagen noch eine drohende Verwahrlosung der Kinder erkennbar. Geradezu absurd erscheinen vor dem Hintergrund des grundgesetzlich geschützten Kinder- und Elternrechtes Begründungen von staatlicher Seite, die im bisherigen Verfahrensgang aufgetaucht sind.

    Eine kurzzeitige Erkrankung der Mutter zu Jahresanfang ist längst ausgestanden und kann keinesfalls dazu herhalten, eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und der Verwahrlosung zu begründen. Die Kinder selbst haben durch ihre Persönlichkeit, ihre Haltung und ihr Verhalten gezeigt, dass für ihr körperliches, seelisches und geistiges Wohl in der Familie weitaus besser gesorgt ist als in der Heimunterbringung, in der sie zwangsweise in Gruppen leben müssen, die sich aus Problemfällen zusammensetzen. Eine zwangsweise, fortgesetzte Heimunterbringung würde sogar die Gefahr bergen, dass vor allem ihr seelisches Wohlergehen deutlich beeinträchtigt, auf Dauer sogar gefährdet ist. Sie leiden unter den Attitüden und Attacken verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher, mit denen sie außer der Unterbringung kaum Gemeinsamkeiten haben, schon gar keine geistigen oder seelischen. Die Gorber-Kinder sind weder Fälle sexuellen Mißbrauchs, noch leiden sie unter zerrütteten Familienverhältnissen oder vergleichbaren Verwerfungen familiärer Lebensumstände. Im Gegenteil: In einem Gutachten, das über die Kinder erstellt wurde, heißt es, dass sie aus einer glücklichen Familie zu kommen scheinen. Für wie viele Kinder kann das heute noch guten Gewissens festgestellt werden? So verwundert es auch nicht, dass der größte Halt der Kinder im Heim aus der geschwisterlichen Gemeinsamkeit besteht, die sie aus ihrer Familie mitbringen, und aus der Hoffnung im Vertrauen auf die Kraft ihrer Eltern, wieder von einer Welt zerrütteter Biographien erlöst zu werden, denen sie alltäglich im Heim ausgesetzt sind.

    Auch die anfängliche Umfeldverdächtigung des Vaters, er erziehe die Kinder gewaltsam, er sei psychisch labil und nicht berechenbar, wie es in der Presse berichtet wurde, hat sich als unhaltbar erwiesen. Der Vater dieser Familie wurde mit der überfallartigen Wegnahme seiner Kinder unsäglichen Belastungen und Zumutungen ausgesetzt, die jede Familie bis ins Mark erschüttern. Seiner psychischen Stabilität und seinem Stehvermögen haben es Frau und Kinder maßgeblich zu verdanken, dass diese Familie nicht schon längst gebrochen ist. Dies hat der dramatische Verlauf des Geschehens für jeden aufmerksamen und unvoreingenommenen Beobachter gezeigt. Auch ihm kann - ebenso wenig wie der Mutter - ein Erziehungsversagen oder eine Vernachlässigung seiner Kinder vorgehalten werden, die zu einer Gefahr werden oder zur Verwahrlosung führen könnte. Den Vater als unberechenbaren, gewalttätigen Zeitgenossen darzustellen, ist unberechtigter Rufmord gewesen, für den diejenigen zur Verantwortung gezogen werden müssten, die ihn betrieben haben. Nachreden und Verleumdungen dieser Art sind mit Recht nicht von der Meinungsfreiheit geschützt, sondern fallen potenziell in den Bereich strafbarer Tatbestände, wie ein Blick in das Strafgesetzbuch zeigt.

    Auch eine amtliche Hypothese, das Wohl der Kinder sei durch die Art der Erziehung in ihrer Familie und ihre Lebensweise gefährdet, ließ sich in keiner Weise erhärten. Das dazu vorliegende Gutachten über die Kinder bescheinigt jedermann das Gegenteil. Die Hypothese hat sich als geradezu grotesk erwiesen. Diesseits von persönlichen, durch subjektive Lebensauffassungen geprägten, individuellen Vorstellungen gibt es keinerlei objektive Fakten, die auf ein Erziehungsversagen oder drohende Verwahrlosung auch nur hindeuten könnten. Hier versuchen anscheinend staatliche "Aufseher und Obererzieher", die es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ohnehin nicht geben darf, genau das zu tun, was ihnen weder zusteht noch ihres Amtes ist. Sie haben sich offenkundig angemaßt, Eltern vorschreiben zu wollen, wie sie ihre Kinder zu erziehen haben, welche Rolle der christliche Glaube für das Zusammenleben in der Familie spielen darf und wie mit ihm umzugehen ist. Es sei hier an die sehr kritikwürdige Feststellung einer Amtsperson erinnert, die Kinder hätten den Glauben ihrer Eltern unkritisch übernommen. Mit derartigen Feststellungen will man versuchen, der Familie ein Zusammenleben zu verweigern. Solche subjektiven Wertungen mögen Mitarbeitern staatlicher Instanzen persönlich durchaus zugestanden werden, wenn sie zum Beispiel selbst ihre eigenen Kinder nach einem solchen Verständnis erziehen wollen. Sie dürfen jedoch keinesfalls zum Maßstab staatlicher Eingriffe in die Erziehung und das Zusammenleben der Familie Gorber oder anderer Familien gemacht werden und haben nicht das Geringste mit einem Erziehungsversagen oder einer Gefahr der Verwahrlosung zu tun, wie es der Verfassungsgeber vorgegeben hat. Im Gegenteil: Die familiäre Geborgenheit und der christliche Glaube gibt den Gorber-Kindern genau den Halt, den ihre leidgeprüften Altersgenossen im Heim nicht haben. Die Kinder der Familie Gorber kommen aus einer christlichen Familie, sie sind geistig rege und mitfühlsame Menschen, sie sind sozial bindungsfähig und lebten in einem intakten seelischen Gleichgewicht, das nur durch einen einzigen Umstand ins Wanken gebracht worden sein könnte: durch die zwangsweise Trennung vom Elternhaus.

    Es wird höchste Zeit, dass der nine-eleven für Familie Gorber nun beendet wird.


    Letzter MEDRUM-Artikel: -> Gorber-Tochter: "Na, hoffentlich wird das Ganze bald ein Ende haben!"

    vorherige MEDRUM-Artikel:

    -> Brauchen Kinder Religion? 

    -> Verlängerte Ferientage für die Gorber-Kinder

    -> Gorber-Kinder müssen Schikanen und Demütigungen ertragen 

    Erster MEDRUM-Atikel -> Sechs Kinder einer bibeltreuen Familie entrissen und in staatlichen Gewahrsam genommen 


    Online-Unterzeichnung der Bittschrift der "Initiative Gorber"

    ( insgesamt mehr als 1500 Unterzeichungen aus fünf Erdteilen)


  • Staatlicher Eingriff und Familie Gorber


    11. September 2008
    Staatlicher Eingriff in das Zusammenleben einer Familie

    Die verfassungsrechtliche Norm des Trennungsverbotes und Familie Gorber

    von Kurt J. Heinz

    (MEDRUM) Noch fünf Kinder der Familie Gorber aus Überlingen leben gegen
    ihren Willen und gegen den Willen der Eltern seit nun fast acht Monaten
    getrennt von ihrer Familie unter staatlicher Aufsicht im Kinder- und
    Jugendheim. Die Gewalt des Staates hat hier in das Recht der Kinder und
    Eltern eingegriffen, als Familie zusammen zu leben. Für Familie Gorber
    war dies eine Zäsur, ein nine-eleven für ihr Schicksal. Wie ist eine solche Trennung aus rechtlicher Sicht zu betrachten? ... lesen Sie mehr..


  • Zum Thema Staat, Familie und Erziehung


    11. September 2008
    Staatlicher Eingriff in das Zusammenleben einer Familie

    Die verfassungsrechtliche Norm des Trennungsverbotes und Familie Gorber

    von Kurt J. Heinz

    (MEDRUM) Noch fünf Kinder der Familie Gorber aus Überlingen leben gegen
    ihren Willen und gegen den Willen der Eltern seit nun fast acht Monaten
    getrennt von ihrer Familie unter staatlicher Aufsicht im Kinder- und
    Jugendheim. Die Gewalt des Staates hat hier in das Recht der Kinder und
    Eltern eingegriffen, als Familie zusammen zu leben. Für Familie Gorber
    war dies eine Zäsur, ein nine-eleven für ihr Schicksal. Wie ist eine solche Trennung aus rechtlicher Sicht zu betrachten? ... lesen Sie mehr...


    11.09.08

    Strafanträge gegen Familie Dudek und Sorge um demokratische Grundfreiheiten

    Offener Brief an Direktor des Staatlichen Schulamtes

    (MEDRUM) Die Vorgänge um Familie  Dudek aus Herleshausen, über die
    mehrfach in MEDRUM berichtet wurde, geben Mitbürgern Anlass zur Sorge
    um demokratische Grundfreiheiten. Diese sind Gegenstand eines Briefes
    an den Leiter des staatlichen Schulamtes, der mehrfach Strafantrag
    gegen die Eltern Dudek gestellt hat. ... lesen Sie mehr...


  • Brief an Arno Meißner




    Herrn
    Arno Meißner - persönlich
    Direktor des Schulamtes des Werra-Meißner-Kreises
    und Vorsitzender der CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Kassel
    Telefax: 06622 - 914 119 gefaxt 28.08.2008 17:35

    Betreff
    Familie Dudek in Herleshausen-Archfeld:
    Gefängnisstrafe für Eltern, die im Unterricht zuhause einen Musterschüler
    hervorgebracht haben,
    auf Antrag des Ihrer Verantwortung unterstehenden Schulamtes,
    und zugleich Bestrafung der Kinder mit Entzug ihrer Eltern

    Bezug
    Mein Brief an Sie vom 14.05.2008
    Ihr Strafantrag gegen Familie Dudek
    Strafantrag der Staatsanwaltschaft: AZ 4634 Js 18564/05
    Urteil des Landgerichts Kassel vom 18.06.2008 - noch nicht rechtskräftig

     

    Sehr
    geehrter Herr Meißner,

    infolge
    Ihres Antrags wurden Jürgen und Rosemarie Dudek, Eltern von 7 Kindern, die sie
    aufopfernd und mit sehr gutem Erfolg, wie Ihnen bekannt ist, erzogen und selbst
    unterrichtet haben - der älteste Sohn Jonathan Dudek erwies sich nach dem
    Übergang in der Realschule als Musterschüler, der in allen Fächern, Sport
    ausgenommen, mit der Note 1 abschloss, und bei seiner ersten Bewerbung die von
    ihm gewünschte Lehrstelle bekam - am 18. Juni 2008 zu je drei Monaten
    Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt, nur weil sie ihre Kinder aus
    christlichen Glaubens- und Gewissensgründen nicht in die Staatsschule schicken.

    Bald
    nach der Verkündigung des Urteils teilten Sie den Eltern mit, dass Sie erneut
    Strafantrag gegen sie stellen würden, wenn sie bis zum 31. August 2008 ihre
    Kinder nicht in die Staatsschule bringen würden.

    Dies
    ist für einen Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.

    Ich
    vermag auch nicht zu erkennen wie dies mit einem freiheitlichen Rechtsstaat,
    welcher die allgemeinen Menschenrechte respektiert, vereinbar sein sollte. Es
    erinnert an eine sozialistische Diktatur, wo der Staat die Kinder als sein
    Eigentum betrachtet.

    Über
    den Fall wurde ausführlich berichtet, insbesondere von der Werra-Rundschau und
    im Internet. Das Ehepaar Dudek ist unbescholten. Sie beziehen außer Kindergeld
    keine Leistungen vom Staat,

    Sie
    haben aber bereits rund 500 Euro Strafe zahlen müssen wegen
    „Schulpflichtverletzung" - und haben dem Staat vermutlich über 100.000 DM
    bzw. Euro an Schulkosten durch Nichtinanspruchnahme einer staatlichen Schule
    erspart, und zur Verkleinerung der Klassengröße beigetragen.

    Ihre
    Begründung lautet, wie ich gehört habe:
    „Gesetz ist Gesetz. Ich habe ja schließlich meinen Amtseid auf die Verfassung
    abgelegt...."
    „Mein Dienstherr muss sich auf mich verlassen können."

    Der
    Eid, den Sie laut § 72 Hessisches Beamtengesetz abgelegt haben, lautet
    wörtlich:
    „Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
    die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren
    und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, (so wahr mir
    Gott helfe)."

    Ich
    sehe mich veranlasst, Sie auf folgende Tatsachen hinzuweisen:

    1. Sie haben demnach
      Ihren Amtseid nicht auf das Hessische Schulpflichtgesetz abgelegt und
      nicht geschworen den Anweisungen der Hessischen Landesregierung bedingungslos
      zu gehorchen, sondern Sie haben geschworen an erster Stelle das
      Grundgesetz zu wahren, danach die Hessische Verfassung, danach die übrigen
      Gesetze.

    2. Das Grundgesetz ist
      im Konfliktfall die vorrangige Norm gegenüber dem Hessischen Schulgesetz mit
      seiner Schulpflicht wie auch gegenüber der Hessischen Verfassung, denn
      „Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG).

    3. An der Spitze des
      Grundgesetzes steht nicht ein „staatliche Erziehungsauftrag", sondern
      an der Spitze des Grundgesetzes stehen die Grundrechte, d. h. die
      allgemeinen Freiheitsrechte, konzipiert als Abwehrrechte der Bürger zum
      Schutze ihrer Freiheit gegenüber Herrschaftsansprüchen des Staates
      (nachzulesen in den Kommentaren zum Grundgesetz, z. B. von Maunz-Dürig,
      und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).

    4. Gemäß Art. 1 Abs. 3
      GG gilt:

      „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
      und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

      Auch Sie, Herr Direktor des Schulamtes, sind daher als Amtsträger der
      vollziehenden Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
      gebunden - und zwar vorrangig vor der Hessischen Verfassung und vor dem
      Hessischen Schulpflichtgesetz!

    5. Zu diesen
      Grundrechten, welche unmittelbar geltendes Recht sind, gehören auch die
      Art. 1, 2, 3, 4 und 6. Wo diese Grundrechte geltend gemacht werden - wie
      hier von den Eltern Dudek - beschränken sie daher den ausnahmslosen
      Vollzug der allgemeinen Schulpflicht.

    6. Gemäß Art. 6 GG sind
      Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die
      zuvörderst (d. h. vorrangig) ihnen obliegende Pflicht.

    7. Der Staat hat
      bezüglich Familie nur ein Wächteramt, um bei offensichtlicher
      Vernachlässigung oder Misshandlung der Kinder bei fehlenden, unfähigen
      oder gewissenlosen Eltern zum Schutze solcher Kinder einzugreifen, so wie
      er Gaststätten schließen kann, wenn dort verdorbenes Essen serviert wird.
      Aber er hat nicht das Recht, die Kinder zu verstaatlichen und generell die
      Erziehung der Kinder selbst zu vollziehen, so wenig wie er das Recht hat,
      die Gaststätten zu verstaatlichen und selbst alleiniger Gastwirt zu sein.

    8. Tatsächlich kennt
      das Grundgesetz keinen „staatlichen Erziehungsauftrag" und keine
      ausnahmslose Schulpflicht. Es bestimmt lediglich: „Das gesamte Schulwesen
      steht unter der Aufsicht des Staates." (Art. 7 GG Abs. 1)

      Erziehungsberechtigt sind auch nach Art. 7 Abs. 2 und 4 lediglich die
      Eltern, denn sie werden die „Erziehungsberechtigten" genannt. Die
      Lehrer sind gemäß Art. 7 GG keine Erziehungsberechtigten, sondern „Lehrkräfte".
      D. h. sie sollen dem Kind allgemeines Wissen und Fertigkeiten beibringen
      als Vorbereitung für das spätere Berufsleben. Schulen sind gemäß dem
      Grundgesetz keine Erziehungsanstalten, sondern Unterrichtsanstalten.
      Daraus folgt für jeden, der zu logischem Denken fähig und willens ist,
      dass der Staat gemäß Grundgesetz keine allgemeinen eigenständigen
      Erziehungsauftrag hat! Einen solchen kann er allenfalls hilfsweise
      wahrnehmen oder delegieren, wenn die Eltern aus einem der oben genannten
      Gründe als Erzieher ihrer Kinder ausfallen oder versagen. Dies ist im
      Falle Dudek nicht der Fall, denn hier sind offensichtlich besonders
      verantwortungsvolle und tüchtige und Eltern am Werk.

      Der „eigenständige staatliche Erziehungsauftrag", der dem der Eltern
      „gleichgeordnet" sei, wie die Gerichte immer wieder behaupten,
      tatsächlich aber übergeordnet wird, wodurch auch das angebliche
      „gleichgeordnet" zunichte gemacht wird, ist in Wahrheit eine
      grundgesetzwidrige politische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
      vom 6.12.1972 (BVerfGE 34, 165/183), die damals unter dem Einfluss der
      unter Willy Brandt an die Macht gekommenen Sozialisten unter Missachtung
      des Wortlauts des Grundgesetzes vom „Roten Senat" des
      Bundesverfassungsgerichts, wie er inoffiziell genannt wurde, in den Art. 7
      hineininterpretiert wurde. Denn Schulen im Sinne des Grundgesetzgebers
      sind, wie gesagt, keine Erziehungsanstalten (von einigen Sonder- bzw.
      „Förderschulen" und Internaten für schwer Erziehbare abgesehen)
      sondern Stätten der Wissensvermittlung. Grundgesetzwidrig ist diese
      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deshalb, weil offensichtlich
      nicht begründet durch den Wortlaut des Grundgesetzes und eine
      offensichtliche Verletzung des natürlichen vorrangigen Erziehungsrechtes
      der Eltern, das in Art. 6 GG ausdrücklich statuiert ist.
      Siehe ausführlich hierzu das Rechtsgutachten „Rechtliche Aspekte des
      Homeschooling" des Diplom-Juristen Johannes Goldbecher (im Internet
      zu lesen oder herunter zu laden).

    9. Daraus folgt: Sie,
      Herr Direktor Meißner, haben leider die genannten Grundrechte missachtet
      und Sie handeln grundgesetzwidrig, mithin verfassungswidrig, nicht das
      Ehepaar Dudek, da das Grundgesetz als Verfassung gilt, indem Sie die
      Schulpflicht über die Grundrechte stellen! Dieser Vorwurf mag von Ihnen
      als eine Kränkung empfunden werden, aber leider ist er berechtigt.

      Insbesondere haben Sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und
      -entscheidung der Eltern Dudek missachtet und verletzt, denn Sie haben das
      Ehepaar Dudek behandelt als gäbe es kein Grundrecht der Glaubens- und
      Gewissensfreiheit - obwohl diese sich darauf berufen haben. Dasselbe gilt
      für die Staatsanwaltschaft und das Landgericht.

      Über die Gewissensfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem
      folgenden im Sinne des Grundgesetzes folgenden Leitsatz aufgestellt:

      „Das GG sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als
      höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die
      Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die
      autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als
      ‚unverletzlich' anerkannt. ... Die von der Verfassung gewährleistete
      Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben,
      sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht
      verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu
      handeln." (BVerfGE 78, 395). Dem entsprechend darf ein
      Wehrpflichtiger den Dienst mit der Waffe verweigern, obwohl der Wehrdienst
      nach dem Selbstverständnis dieses Staates seiner Sicherheit gilt. Daraus
      folgt logisch, dass auch die Schulpflicht gegenüber Verweigerern der
      Schulpflicht aus Gewissensgründen zurückzutreten hat. Dies gilt umso mehr,
      als im Falle der Schulpflichtverweigerung die Sicherheit des BRD-Staates
      nicht gefährdet ist, auch nicht die Demokratie, denn es ist klar, dass
      Kinder , die in einer Demokratie Freiheit genießen, die Demokratie eher
      schätzen werden als Kinder, die gegen ihren Willen in die Staatsschule
      gezwungen und ihren geliebten Eltern entrissen werden. Für diese wird die
      Demokratie zu einem Symbol einer widerlichen Diktatur. Das wollen Sie doch
      nicht, oder?

    10. Im Konfliktfall ist
      ein Beamter des BRD-Staates kraft seines Amtseides, wie ich oben im 2.
      Absatz bewiesen habe, verpflichtet vorrangig die Bestimmungen des
      Grundgesetzes zu wahren, insbesondere, gemäß dem bereits zitierten Art. 1
      Abs. 3 die Grundrechte „als unmittelbar geltendes Recht", auch wenn
      das Kultusministerium Anweisung gibt, die Schulpflicht gegenüber
      christlichen Gewissensverweigerern durchzusetzen. In einem solchen Falle
      ist charakterliches Rückrat eines Beamten gefragt.

    11. Beamte der
      vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die selbst kein
      freiheitliches Rechtsbewusstsein haben und praktizieren, sondern blind die
      Anweisungen der Oberen ihrer Partei und der gerade herrschenden Regierung
      befolgen, oder ihre Entscheidungen nicht am Grundgesetz mit seinen
      allgemeinen und unverletzlichen Menschenrechten, sondern an politischen
      Zwecken orientieren, sind eine große Gefahr für eine freiheitlich-demokratischen
      Rechtsstaat und werden zu willigen Vollstreckern staatlicher
      Willkürherrschaft, denn sie hätten die Macht, grundgesetzwidrigen
      Übergriffe der Regierung entgegenzutreten.

      Das sollten gerade wir Deutschen aus den Erfahrungen mit Hitler und dem
      SED-Regime gelernt haben.
      Die hierzu ergangenen Gerichtsurteile sind für Sie, Herr Meißner, ohnehin
      nicht bindend, da sie die Schulbehörde nicht zum Vollzug der ausnahmslosen
      Schulpflicht verpflichten, sondern lediglich ermächtigen (ich habe
      Staatsrecht studiert bei Prof. Konrad Hesse, dem bekannten Lehrbuchautor
      und späteren Richter am Bundesverfassungsgericht).

      Die Gefahr für die freiheitliche Demokratie ist umso größer, je mehr die
      eigentlich Verantwortlichen andere an ihrer Stelle entscheiden lassen. Nur
      wenn die Mehrheit der Beamten sich an Recht und Gesetz hält und die
      Freiheitsrechte der Menschen respektiert, kann dieser Staat ein
      freiheitlicher Rechtsstaat sein. Dies sollten gerade deutsche Beamte aus
      der deutschen Geschichte gelernt haben, denn der blinde Gehorsam der
      Parteifunktionäre und Staatsbeamten gegenüber ihren Vorgesetzten in der
      Partei und im Staatsapparat - sei es der Führer und die NSDAP, sei es das
      Politbüro der SED, indem sie aufgehört haben, selbständig zu urteilen,
      waren die Stützen der Macht der beiden deutschen Diktaturen im letzten
      Jahrhundert.

    12. Das
      Bundesverfassungsgericht hat in seinen viel zitierten
      Nichtannahmebegründungen vom 29.4.2003 (1 BvR 436/03) und vom 31.5.2006 (2
      BvR 1693/04) bezüglich der Beschwerden gegen die Schulpflicht nicht nur
      gegen den Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen, sondern auch gegen den
      früher von ihm aufgestellten Leitsatz über den hohen
      verfassungsrechtlichen Rang des Gewissens, den ich zitiert habe. Aber
      nicht nur gegen diesen Leitsatz, sondern gegen viele andere frühere
      Leitsätze. Aus diesen Gründen stellen diese Entscheidungen politische
      Willkürjustiz dar. Sie sind ein Skandal. Die Grundgesetzwidrigkeit dieser
      Entscheidungen wie auch die des Bundesgerichtshofs vom letzten Herbst habe
      ich ausführlich in meiner Kritik dieser Entscheidungen begründet und
      bewiesen. Diese will ich Ihnen demnächst zur Kenntnis geben.

    13. Rechtsbeugung kann
      nicht nur von Amtsrichtern und Landgerichtsrichtern begangen werden,
      sondern sie kann auch von den Richtern der höchsten Gerichte begangen
      werden.

    Aus
    diesen Gründen bitte ich Sie sehr, Herr Meißner, Ihre Entscheidung bezüglich
    Familie Dudek noch einmal zu überdenken und

    • den Unterricht im
      Elternhaus durch diese tüchtigen Eltern zu genehmigen, zumindest zu
      dulden, und die dort unterrichteten Kinder zu einer externen staatlichen
      Schulprüfung zuzulassen.

      Aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen sind Sie dazu
      verpflichtet. Das Hessische Schulgesetz bestimmt in seinem § 60 Abs. 2:
      „Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt
      werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus
      zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden". Da die
      genannten Freiheitsrechte des GG, insbesondere das vorrangige
      Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubens- und Gewissensfreiheit
      gegenüber dem Hessischen Schulgesetz vorrangiges Recht sind, ist ihre
      Geltendmachung (sofern sie nicht missbräuchlich geschieht, was hier nicht
      der Fall ist) ein zwingender Grund. Die Gestattung des Unterrichts zu Hause
      zwecks Gewährleistung der genannten Grundrecht ist demnach auch im Rahmen
      des Hessischen Schulgesetzes zulässig.

    • Den gestellten
      Strafantrag zurückzunehmen.

      Da das Urteil des Landgerichts vom 18.06.2008 noch nicht rechtskräftig
      ist, weil die Eltern Dudek dagegen Revision eingelegt haben, ist dies
      möglich.

    • Keinen neuen
      Strafantrag zu stellen und dies der Familie auch mitzuteilen, damit sie in
      Frieden leben und ihre Kinder unterrichten können ohne ständig bangen zu
      müssen.

    Ferner
    bitte ich Sie zu bedenken:

    Der Staat hat seine Berechtigung nur insoweit er tätig ist, das Wohl seiner
    Bürger zu schützen und zu mehren. Jeder Staat, der seine eigenen Zwecke an
    erste Stelle setzt, ist eine Diktatur. Es gibt in diesem Falle keinen
    Staatszweck, der die absolute Schulpflicht unter Missachtung der Grundrechte
    rechtfertigen würde, auch nicht die Politik der Integration, denn Integration
    mittels Schulzwang ist Zwangsintegration und Zwangsassimilation.

    Dies verstößt gegen das Pluralismusprinzip der freiheitlichen Demokratie und
    gegen den Minderheitenschutz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger
    Rechtsprechung zu einem Wesensbestandteil der freiheitlich-demokratischen
    Grundordnung erklärt hat.

    Sie,
    Herr Meißner, haben zwar die Macht, aber nicht das Recht, eine glückliche
    Familie ins Unglück zu stürzen und zu vernichten - und Sie sind persönlich
    dafür verantwortlich, wenn Sie es denn wirklich tun.

    Wenn
    Sie schon die Eltern strafen wollen, so haben Sie erst recht keine
    Berechtigung, die Kinder zu bestrafen und zu schädigen, denn diese würden durch
    den Verlust ihrer Eltern am meisten leiden. Die Eltern würden aufgrund ihres
    starken Glaubens und ihrer Bereitschaft zum Martyrium die Gefängnisstrafe
    wahrscheinlich verkraften, aber die Kinder würden dadurch unsäglich leiden und
    lebenslänglich traumatisiert werden. Sie würden mit Sicherheit eine solche
    „Demokratie" durchschauen als das, was sie dann wirklich ist: eine
    menschenverachtende, kinderfeindliche Diktatur, die unschuldige Menschen ins
    Unglück stürzt.

    Auch
    der deklarierte Grundsatz dieses Staates, dass bei allen Entscheidungen das
    Kindeswohl an erster Stelle stehen müsse, würde hierdurch in sein Gegenteil
    verkehrt!

    Und
    schließlich, wie werden Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren,
    hauptverantwortlich zu sein für die Zerstörung einer glücklichen Familie und
    den Kindern ihre geliebten Eltern zu rauben?

    Wollen
    Sie, Herr Meißner, wirklich Ihr Berufsleben mit einer solch grundgesetzwidrigen
    und menschenfeindlichen
    Schandtat beenden?

    Ich
    verbleibe in großer Sorge und hoffe sehr, von Ihnen als „christlichem"
    Politiker eine befriedigende Antwort zu erhalten.

    Sollte
    dies nicht der Fall sein, dann gedenke ich diesen Brief als Offenen Brief zu
    veröffentlichen.

    Sollten
    Sie meiner Bitte willfahren, so ist ihnen dies als eine mutige Tat hoch
    anzurechnen. Alle Anhänger der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    müssten Ihnen Beifall zollen.

    Es
    ist besser spät einen verkehrten, unheilvollen Weg zu verlassen als gar nicht -
    auch das ist eine Lehre aus der Geschichte....

    gez.
    Martin F. Kurkowski

     

  • Offener Brief an Schulamtsdirektor Meißner

    Bildung

    Offener Brief
    von Martin F. Kurkowski

     

     

    Herrn
    Arno Meißner - persönlich
    Direktor des Schulamtes des Werra-Meißner-Kreises
    und Vorsitzender der CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Kassel
    Telefax: 06622 - 914 119 gefaxt 28.08.2008 17:35

    Betreff
    Familie Dudek in Herleshausen-Archfeld:
    Gefängnisstrafe für Eltern, die im Unterricht zuhause einen Musterschüler
    hervorgebracht haben,
    auf Antrag des Ihrer Verantwortung unterstehenden Schulamtes,
    und zugleich Bestrafung der Kinder mit Entzug ihrer Eltern

    Bezug
    Mein Brief an Sie vom 14.05.2008
    Ihr Strafantrag gegen Familie Dudek
    Strafantrag der Staatsanwaltschaft: AZ 4634 Js 18564/05
    Urteil des Landgerichts Kassel vom 18.06.2008 - noch nicht rechtskräftig

     

     

    Sehr
    geehrter Herr Meißner,

    infolge
    Ihres Antrags wurden Jürgen und Rosemarie Dudek, Eltern von 7 Kindern, die sie
    aufopfernd und mit sehr gutem Erfolg, wie Ihnen bekannt ist, erzogen und selbst
    unterrichtet haben - der älteste Sohn Jonathan Dudek erwies sich nach dem
    Übergang in der Realschule als Musterschüler, der in allen Fächern, Sport
    ausgenommen, mit der Note 1 abschloss, und bei seiner ersten Bewerbung die von
    ihm gewünschte Lehrstelle bekam - am 18. Juni 2008 zu je drei Monaten
    Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt, nur weil sie ihre Kinder aus
    christlichen Glaubens- und Gewissensgründen nicht in die Staatsschule schicken.

    Bald
    nach der Verkündigung des Urteils teilten Sie den Eltern mit, dass Sie erneut
    Strafantrag gegen sie stellen würden, wenn sie bis zum 31. August 2008 ihre
    Kinder nicht in die Staatsschule bringen würden.

    Dies
    ist für einen Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.

    Ich
    vermag auch nicht zu erkennen wie dies mit einem freiheitlichen Rechtsstaat,
    welcher die allgemeinen Menschenrechte respektiert, vereinbar sein sollte. Es
    erinnert an eine sozialistische Diktatur, wo der Staat die Kinder als sein
    Eigentum betrachtet.

    Über
    den Fall wurde ausführlich berichtet, insbesondere von der Werra-Rundschau und
    im Internet. Das Ehepaar Dudek ist unbescholten. Sie beziehen außer Kindergeld
    keine Leistungen vom Staat.

    Sie
    haben aber bereits rund 500 Euro Strafe zahlen müssen wegen
    „Schulpflichtverletzung" - und haben dem Staat vermutlich über 100.000 DM
    bzw. Euro an Schulkosten durch Nichtinanspruchnahme einer staatlichen Schule
    erspart, und zur Verkleinerung der Klassengröße beigetragen.

    Ihre
    Begründung lautet, wie ich gehört habe:
    „Gesetz ist Gesetz. Ich habe ja schließlich meinen Amtseid auf die Verfassung
    abgelegt...."
    „Mein Dienstherr muss sich auf mich verlassen können."

    Der
    Eid, den Sie laut § 72 Hessisches Beamtengesetz abgelegt haben, lautet
    wörtlich:
    „Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
    die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren
    und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, (so wahr mir
    Gott helfe)."

    Ich
    sehe mich veranlasst, Sie auf folgende Tatsachen hinzuweisen:

    1. Sie haben demnach
      Ihren Amtseid nicht auf das Hessische Schulpflichtgesetz abgelegt und
      nicht geschworen, den Anweisungen der Hessischen Landesregierung bedingungslos
      zu gehorchen, sondern Sie haben geschworen an erster Stelle das
      Grundgesetz zu wahren, danach die Hessische Verfassung, danach die übrigen
      Gesetze.

    2. Das Grundgesetz ist
      im Konfliktfall die vorrangige Norm gegenüber dem Hessischen Schulgesetz mit
      seiner Schulpflicht wie auch gegenüber der Hessischen Verfassung, denn
      „Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG).

    3. An der Spitze des
      Grundgesetzes steht nicht ein „staatliche Erziehungsauftrag", sondern
      an der Spitze des Grundgesetzes stehen die Grundrechte, d. h. die
      allgemeinen Freiheitsrechte, konzipiert als Abwehrrechte der Bürger zum
      Schutze ihrer Freiheit gegenüber Herrschaftsansprüchen des Staates
      (nachzulesen in den Kommentaren zum Grundgesetz, z. B. von Maunz-Dürig,
      und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).

    4. Gemäß Art. 1 Abs. 3
      GG gilt:

      „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
      und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

      Auch Sie, Herr Direktor des Schulamtes, sind daher als Amtsträger der
      vollziehenden Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
      gebunden - und zwar vorrangig vor der Hessischen Verfassung und vor dem
      Hessischen Schulpflichtgesetz!

    5. Zu diesen
      Grundrechten, welche unmittelbar geltendes Recht sind, gehören auch die
      Art. 1, 2, 3, 4 und 6. Wo diese Grundrechte geltend gemacht werden - wie
      hier von den Eltern Dudek - beschränken sie daher den ausnahmslosen
      Vollzug der allgemeinen Schulpflicht.

    6. Gemäß Art. 6 GG sind
      Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die
      zuvörderst (d. h. vorrangig) ihnen obliegende Pflicht.

    7. Der Staat hat
      bezüglich Familie nur ein Wächteramt, um bei offensichtlicher
      Vernachlässigung oder Misshandlung der Kinder bei fehlenden, unfähigen
      oder gewissenlosen Eltern zum Schutze solcher Kinder einzugreifen, so wie
      er Gaststätten schließen kann, wenn dort verdorbenes Essen serviert wird.
      Aber er hat nicht das Recht, die Kinder zu verstaatlichen und generell die
      Erziehung der Kinder selbst zu vollziehen, so wenig wie er das Recht hat,
      die Gaststätten zu verstaatlichen und selbst alleiniger Gastwirt zu sein.

    8. Tatsächlich kennt
      das Grundgesetz keinen „staatlichen Erziehungsauftrag" und keine
      ausnahmslose Schulpflicht.
      Es bestimmt lediglich: „Das gesamte Schulwesen
      steht unter der Aufsicht des Staates." (Art. 7 GG Abs. 1)

      Erziehungsberechtigt sind auch nach Art. 7 Abs. 2 und 4 lediglich die
      Eltern, denn sie werden die „Erziehungsberechtigten" genannt. Die
      Lehrer sind gemäß Art. 7 GG keine Erziehungsberechtigten, sondern „Lehrkräfte".
      D. h. sie sollen dem Kind allgemeines Wissen und Fertigkeiten beibringen
      als Vorbereitung für das spätere Berufsleben. Schulen sind gemäß dem
      Grundgesetz keine Erziehungsanstalten, sondern Unterrichtsanstalten.
      Daraus folgt für jeden, der zu logischem Denken fähig und willens ist,
      dass der Staat gemäß Grundgesetz keinen allgemeinen eigenständigen
      Erziehungsauftrag hat!
      Einen solchen kann er allenfalls hilfsweise
      wahrnehmen oder delegieren, wenn die Eltern aus einem der oben genannten
      Gründe als Erzieher ihrer Kinder ausfallen oder versagen. Dies ist im
      Falle Dudek nicht der Fall, denn hier sind offensichtlich besonders
      verantwortungsvolle und tüchtige Eltern am Werk.

      Der „eigenständige staatliche Erziehungsauftrag", der dem der Eltern
      „gleichgeordnet" sei, wie die Gerichte immer wieder behaupten,
      tatsächlich aber übergeordnet wird, wodurch auch das angebliche
      „gleichgeordnet" zunichte gemacht wird, ist in Wahrheit eine
      grundgesetzwidrige politische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
      (vom 6.12.1972, BVerfGE 34, 165/183), die damals unter dem Einfluss der
      unter Willy Brandt an die Macht gekommenen Sozialisten unter Missachtung
      des Wortlauts des Grundgesetzes vom „Roten Senat" des
      Bundesverfassungsgerichts, wie er inoffiziell genannt wurde, in den Art. 7
      hineininterpretiert wurde. Denn Schulen im Sinne des Grundgesetzgebers
      sind, wie gesagt, keine Erziehungsanstalten (von einigen Sonder- bzw.
      „Förderschulen" und Internaten für schwer Erziehbare abgesehen)
      sondern Stätten der Wissensvermittlung. Grundgesetzwidrig ist diese
      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deshalb, weil offensichtlich
      nicht begründet durch den Wortlaut des Grundgesetzes, und eine
      offensichtliche Verletzung des natürlichen vorrangigen Erziehungsrechtes
      der Eltern, das in Art. 6 GG ausdrücklich statuiert ist.
      Siehe ausführlich hierzu das Rechtsgutachten „Rechtliche Aspekte des
      Homeschooling" des Diplom-Juristen Johannes Goldbecher (im Internet
      zu lesen oder herunter zu laden).

    9. Daraus folgt: Sie,
      Herr Direktor Meißner, haben leider die genannten Grundrechte missachtet
      und Sie handeln grundgesetzwidrig, mithin verfassungswidrig, nicht das
      Ehepaar Dudek, da das Grundgesetz als Verfassung gilt, indem Sie die
      Schulpflicht über die Grundrechte stellen!
      Dieser Vorwurf mag von Ihnen
      als eine Kränkung empfunden werden, aber leider ist er berechtigt.

      Insbesondere haben Sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und
      -entscheidung der Eltern Dudek missachtet und verletzt, denn Sie haben das
      Ehepaar Dudek behandelt als gäbe es kein Grundrecht der Glaubens- und
      Gewissensfreiheit - obwohl diese sich darauf berufen haben. Dasselbe gilt
      für die Staatsanwaltschaft und das Landgericht.

      Über die Gewissensfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem
      folgenden im Sinne des Grundgesetzes folgenden Leitsatz aufgestellt:

      „Das GG sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als
      höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die
      Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die
      autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als
      ‚unverletzlich' anerkannt. ... Die von der Verfassung gewährleistete
      Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben,
      sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht
      verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu
      handeln."
      (BVerfGE 78, 395). Dem entsprechend darf ein
      Wehrpflichtiger den Dienst mit der Waffe verweigern, obwohl der Wehrdienst
      nach dem Selbstverständnis dieses Staates seiner Sicherheit gilt. Daraus
      folgt logisch, dass auch die Schulpflicht gegenüber Verweigerern der
      Schulpflicht aus Gewissensgründen zurückzutreten hat. Dies gilt umso mehr,
      als im Falle der Schulpflichtverweigerung die Sicherheit des BRD-Staates
      nicht gefährdet ist, auch nicht die Demokratie, denn es ist klar, dass
      Kinder, die in einer Demokratie Freiheit genießen, die Demokratie eher
      schätzen werden als Kinder, die gegen ihren Willen in die Staatsschule
      gezwungen und ihren geliebten Eltern entrissen werden. Für diese wird die
      Demokratie zu einem Symbol einer widerlichen Diktatur. Das wollen Sie doch
      nicht, oder?

    10. Im Konfliktfall ist
      ein Beamter des BRD-Staates kraft seines Amtseides, wie ich oben im 2.
      Absatz bewiesen habe, verpflichtet, vorrangig die Bestimmungen des
      Grundgesetzes zu wahren, insbesondere, gemäß dem bereits zitierten Art. 1
      Abs. 3 die Grundrechte „als unmittelbar geltendes Recht", auch wenn
      das Kultusministerium Anweisung gibt, die Schulpflicht gegenüber
      christlichen Gewissensverweigerern durchzusetzen. In einem solchen Falle
      ist charakterliches Rückgrat eines Beamten gefragt.

    11. Beamte der
      vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die selbst kein
      freiheitliches Rechtsbewusstsein haben und praktizieren, sondern blind die
      Anweisungen der Oberen ihrer Partei und der gerade herrschenden Regierung
      befolgen, oder ihre Entscheidungen nicht am Grundgesetz mit seinen
      allgemeinen und unverletzlichen Menschenrechten, sondern an politischen
      Zwecken orientieren, sind eine große Gefahr für einen freiheitlich-demokratischen
      Rechtsstaat und werden zu willigen Vollstreckern staatlicher
      Willkürherrschaft, denn sie hätten die Macht, grundgesetzwidrigen
      Übergriffe der Regierung entgegenzutreten.

      Das sollten gerade wir Deutschen aus den Erfahrungen mit Hitler und dem
      SED-Regime gelernt haben.
      Die hierzu ergangenen Gerichtsurteile sind für Sie, Herr Meißner, ohnehin
      nicht bindend, da sie die Schulbehörde nicht zum Vollzug der ausnahmslosen
      Schulpflicht verpflichten, sondern lediglich ermächtigen (ich habe
      Staatsrecht studiert bei Prof. Konrad Hesse, dem bekannten Lehrbuchautor
      und späteren Richter am Bundesverfassungsgericht).

      Die Gefahr für die freiheitliche Demokratie ist umso größer, je mehr die
      eigentlich Verantwortlichen andere an ihrer Stelle entscheiden lassen. Nur
      wenn die Mehrheit der Beamten sich an Recht und Gesetz hält und die
      Freiheitsrechte der Menschen respektiert, kann dieser Staat ein
      freiheitlicher Rechtsstaat sein. Dies sollten gerade deutsche Beamte aus
      der deutschen Geschichte gelernt haben, denn der blinde Gehorsam der
      Parteifunktionäre und Staatsbeamten gegenüber ihren Vorgesetzten in der
      Partei und im Staatsapparat - sei es der "Führer" und die NSDAP, sei es das
      Politbüro der SED, in dem sie aufgehört haben, selbstständig zu urteilen,
      waren die Stützen der Macht der beiden deutschen Diktaturen im letzten
      Jahrhundert.

    12. Das
      Bundesverfassungsgericht hat in seinen viel zitierten
      Nichtannahmebegründungen vom 29.4.2003 (1 BvR 436/03) und vom 31.5.2006 (2
      BvR 1693/04) bezüglich der Beschwerden gegen die Schulpflicht nicht nur
      gegen den Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen, sondern auch gegen den
      früher von ihm aufgestellten Leitsatz über den hohen
      verfassungsrechtlichen Rang des Gewissens, den ich zitiert habe. Aber
      nicht nur gegen diesen Leitsatz, sondern gegen viele andere frühere
      Leitsätze. Aus diesen Gründen stellen diese Entscheidungen politische
      Willkürjustiz dar. Sie sind ein Skandal. Die Grundgesetzwidrigkeit dieser
      Entscheidungen wie auch die des Bundesgerichtshofs vom letzten Herbst habe
      ich ausführlich in meiner Kritik dieser Entscheidungen begründet und
      bewiesen. Diese will ich Ihnen demnächst zur Kenntnis geben.

    13. Rechtsbeugung kann
      nicht nur von Amtsrichtern und Landgerichtsrichtern begangen werden,
      sondern sie kann auch von den Richtern der höchsten Gerichte begangen
      werden.

    Aus
    diesen Gründen bitte ich Sie sehr, Herr Meißner, Ihre Entscheidung bezüglich
    Familie Dudek noch einmal zu überdenken und

    • den Unterricht im
      Elternhaus durch diese tüchtigen Eltern zu genehmigen, zumindest zu
      dulden, und die dort unterrichteten Kinder zu einer externen staatlichen
      Schulprüfung zuzulassen.

      Aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen sind Sie dazu
      verpflichtet. Das Hessische Schulgesetz bestimmt in seinem § 60 Abs. 2:
      „Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt
      werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus
      zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden". Da die
      genannten Freiheitsrechte des GG, insbesondere das vorrangige
      Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubens- und Gewissensfreiheit
      gegenüber dem Hessischen Schulgesetz vorrangiges Recht sind, ist ihre
      Geltendmachung (sofern sie nicht missbräuchlich geschieht, was hier nicht
      der Fall ist) ein zwingender Grund. Die Gestattung des Unterrichts zu Hause
      zwecks Gewährleistung der genannten Grundrecht ist demnach auch im Rahmen
      des Hessischen Schulgesetzes zulässig.

    • Den gestellten
      Strafantrag zurückzunehmen.

      Da das Urteil des Landgerichts vom 18.06.2008 noch nicht rechtskräftig
      ist, weil die Eltern Dudek dagegen Revision eingelegt haben, ist dies
      möglich.

    • Keinen neuen
      Strafantrag zu stellen und dies der Familie auch mitzuteilen, damit sie in
      Frieden leben und ihre Kinder unterrichten können ohne ständig bangen zu
      müssen.

    Ferner
    bitte ich Sie zu bedenken:

    Der Staat hat seine Berechtigung nur insoweit er tätig ist, das Wohl seiner
    Bürger zu schützen und zu mehren. Jeder Staat, der seine eigenen Zwecke an
    erste Stelle setzt, ist eine Diktatur. Es gibt in diesem Falle keinen
    Staatszweck, der die absolute Schulpflicht unter Missachtung der Grundrechte
    rechtfertigen würde, auch nicht die Politik der Integration, denn Integration
    mittels Schulzwang ist Zwangsintegration und Zwangsassimilation.

    Dies verstößt gegen das Pluralismusprinzip der freiheitlichen Demokratie und
    gegen den Minderheitenschutz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger
    Rechtsprechung zu einem Wesensbestandteil der freiheitlich-demokratischen
    Grundordnung erklärt hat.

    Sie,
    Herr Meißner, haben zwar die Macht, aber nicht das Recht, eine glückliche
    Familie ins Unglück zu stürzen und zu vernichten - und Sie sind persönlich
    dafür verantwortlich, wenn Sie es denn wirklich tun.

    Wenn
    Sie schon die Eltern strafen wollen, so haben Sie erst recht keine
    Berechtigung, die Kinder zu bestrafen und zu schädigen
    , denn diese würden durch
    den Verlust ihrer Eltern am meisten leiden. Die Eltern würden aufgrund ihres
    starken Glaubens und ihrer Bereitschaft zum Martyrium die Gefängnisstrafe
    wahrscheinlich verkraften, aber die Kinder würden dadurch unsäglich leiden und
    lebenslänglich traumatisiert werden. Sie würden mit Sicherheit eine solche
    „Demokratie" durchschauen als das, was sie dann wirklich ist: eine
    menschenverachtende, kinderfeindliche Diktatur, die unschuldige Menschen ins
    Unglück stürzt.

    Auch
    der deklarierte Grundsatz dieses Staates, dass bei allen Entscheidungen das
    Kindeswohl an erster Stelle stehen müsse, würde hierdurch in sein Gegenteil
    verkehrt!

    Und
    schließlich, wie werden Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren,
    hauptverantwortlich zu sein für die Zerstörung einer glücklichen Familie und
    den Kindern ihre geliebten Eltern zu rauben?

    Wollen
    Sie, Herr Meißner, wirklich Ihr Berufsleben mit einer solch grundgesetzwidrigen
    und menschenfeindlichen
    Schandtat beenden?

    Ich
    verbleibe in großer Sorge und hoffe sehr, von Ihnen als „christlichem"
    Politiker eine befriedigende Antwort zu erhalten.

    Sollte
    dies nicht der Fall sein, dann gedenke ich diesen Brief als Offenen Brief zu
    veröffentlichen.

    Sollten
    Sie meiner Bitte willfahren, so ist ihnen dies als eine mutige Tat hoch
    anzurechnen. Alle Anhänger der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
    müssten Ihnen Beifall zollen.

    Es
    ist besser spät einen verkehrten, unheilvollen Weg zu verlassen als gar nicht -
    auch das ist eine Lehre aus der Geschichte....

    gez.
    Martin F. Kurkowski

     

     

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