29.09.10
Bundessozialgericht: keine Kostenübernahme für Einfrieren von Samenzellen
Nur Maßnahmen zur unmittelbaren Befruchtung sind erstattungsfähig
(MEDRUM) Das Bundessozialgericht verkündete am Dienstag, daß gesetzliche Krankenkassen die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen nicht erstatten müssen (AZ: B 1 KR 26/09).
Zu entscheiden hatte das BSG über die Frage:
"Sind die Kosten der Kryokonservierung und (künftigen) Lagerung von Samenzellen wegen drohender Empfängnisunfähigkeit als Folge einer kombinierten Chemo- und Bestrahlungstherapie von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten?" (B 1 KR 26/09 R Vorinstanz: LSG Mainz, L 5 KR 49/09)
Der 1. Senat des Gerichtes urteilte:
"Nur Maßnahmen, die dem einzelnen "natürlichen Zeugungsakt entsprechen und der unmittelbaren Befruchtung dienen", können erstattungsfähig sein.