Kirche und Arbeitsrecht
Ein kirchlicher Arbeitgeber hat das Recht, von seinen Funktionsträgern die Einhaltung der Grundsätze der katholischen Sittenlehre zu verlangen. Eine katholische Kirchengemeinde verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie das Arbeitsverhältnis eines Kirchenmusikers mit der Begründung kündigt, seine Wiederverheiratung widerspreche den Grundsätzen der katholischen Sittenlehre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 447/03