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Bundesverfassungsgericht: ESM-Vertrag nur zulässig, wenn ...


13.09.12

Bundesverfassungsgericht: ESM-Vertrag nur zulässig, wenn ...

Dank Verfassungsklagen erhalten Bundesregierung und deutsche Parlamente "Nachhilfe" in Sachen Haftungsrisiken und Parlamentsrechte

(MEDRUM) Über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum ESM-Vertrag gibt es zwar keine völlig einhellige Bewertung, es gibt aber auch keine große Überraschung. Kaum jemand hatte erwartet, dass die Karlsruher Richter sich quer legen und den ESM-Vertrag in Gänze als grundgesetzwidrig einstufen würden. Dass sie aber einige Bedingungen für seine Ratifizierung formulieren würden, war von den Kritikern erhofft und von Beobachtern durchaus erwartet worden.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist klar: Der ESM-Vertrag hätte in der von der Bundesregierung verhandelten und von Bundestag und Bundesrat gebilligten Fassung nicht ratifiziert werden dürfen. Denn er hätte gegen verfassungsmäßig verankerte Rechte des deutschen Parlamentes verstoßen. Letztlich geht es darum, dass Bedingungen erfüllt sein müssen, die das Bundesverfassungsgericht nun für die Ratifizierung des ESM-Vertrages formuliert hat. Dies sind im Wesentlichen

  • die Begrenzung der Haftung der Bundesrepublik Deutschland und
  • der Anspruch des Bundestages, von den ESM-Verantwortlichen - ungeachtet aller im Vertrag enthaltenen Klauseln zur Geheimhaltung - über das von ihnen zu verantwortende Geschehen unterrichtet zu werden.

Diese Mängel, die die Beschwerdeführer gegen den ESM-Vertrag beim Bundesverfassungsgericht besonders stark gerügt haben (MEDRUM berichtete: Vier prominente Verfassungsbeschwerden wegen ESM-Vertrag und Fiskalpakt), wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eindeutig bestätigt. Die Verfassungsbeschwerden waren somit, zumindest in zentralen Punkten, begründet.

 

Ratifizierung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass eine Ratifizierung nur zulässig - das heißt grundgesetzkonform - ist, wenn Vorbehalte geltend gemacht werden, mit denen die Rechte des Bundestages (als Repräsentant des deutschen Souveräns) gewahrt werden.

Die Verfassungsrichter zur Begrenzung der Haftungssumme Deutschlands:

"Erfordert die durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages, dass die Haftung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht ohne Zustimmung des Bundestages über 190.024.800.000 Euro hinaus erhöht werden kann, so ist nach alldem eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig, wenn die Bundesrepublik Deutschland sicherstellt, dass Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV, vorbehaltlich von Entscheidungen nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV, sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe begrenzt und dass Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ESMV nur so ausgelegt oder angewandt werden können, dass für die Bundesrepublik Deutschland keine höheren Zahlungsverpflichtungen begründet werden. Die Bundesrepublik Deutschland muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein kann, falls sich der von ihr geltend gemachte Vorbehalt als unwirksam erweisen sollte."

Die Verfassungsrichter zur Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat:

"Erfordert die durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages, dass dieser diejenigen Informationen erhalten kann, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidungen benötigt (vgl. B.III.1.a)bb)(5)), so ist eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine Vertragsauslegung sicherstellt, die gewährleistet, dass Bundestag und Bundesrat bei ihren Entscheidungen die für ihre Willensbildung erforderlichen Informationen erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein kann, falls sich der von ihr geltend gemachte Vorbehalt als unwirksam erweisen sollte."

Bundesverfassungsgericht musste "Nachhilfe" leisten

Wer dies liest muss eigentlich erstaunt sein. Genau besehen hätten die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bereits selbst darauf achten müssen, keine unbegrenzten Haftungsrisiken für die Bundesrepublik Deutschland vertraglich zu vereinbaren und die Beteiligungsrechte des deutschen Parlamentes - entgegen der Geheimhaltungsklauseln im ESM-Vertrag - zu garantieren. Dass das Bundesverfassungsgericht hier "Nachhilfe" leisten musste, stellt der Bundesregierung und der Mehrheit der Parlamentarier in Bundestag und Bundesrat kein Zeugnis der Unbedenklichkeit für ihre Beschlüsse aus. Bestätigt werden indes die Bedenken der Kläger, denn ohne ihre Verfassungsbeschwerden wäre der ESM-Vertrag - entgegen der von ihnen geltend gemachten Bedenken und der nun auch vom Verfassungsgericht bestätigten Vorbehalte - längst ratifiziert und völkerrechtlich verbindlich in Kraft getreten. Auf die Gefahren im Umgang mit der Euro-Krise hatte auch der ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichtes Paul Kirchhof hingewiesen. In seinem Artikel "Verfassungsnot" in der FAZ (Ausgabe 12.07.12) stellte er zur Eurokrise fest, dass die Staaten das Recht grob missachtet haben. Er warnte vor einem Spiel mit dem Feuer und sah im drohenden Verlust der Finanzautonomie Gefahren für die Demokratie (MEDRUM berichtete: Paul Kirchhof zur Eurokrise: "Recht grob missachtet!"). Die ehemalige Bundesjustizministerin, Hertha Däubler-Gmelin (SPD), meinte als eine der Kläger im Interview mit der Süddeutschen Zeitung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: "Das Karlsruher Urteil stärkt die Demokratie." Etwa 37.000 Personen hatten sich den Beschwerden prominenter Kläger angeschlossen. Sie können sich durch den obersten Richterspruch in ihrem Anliegen bestärkt fühlen.

Nun muss die Bundesregierung nacharbeiten und dafür sorgen, dass die Ratifizierung des Vertrages in einer Form geschieht, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Hürde zu beachten, ist ebenso Aufgabe des Bundespräsidenten, der die vom Bundestag verabschiedeten Gesetze zum ESM-Vertrag nicht unterzeichnet hatte, weil er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten hatte.


Aus dem Medienspiegel:

13.09.12 Süddeutsche Zeitung ESM-Klägerin Herta Däubler-Gmelin: "Das Karlsruher Urteil stärkt die Demokratie"
13.09.12 Tagesspiegel Richter retten Merkels Euro-Kurs
13.09.12 Rheinische Post Das Urteil stärkt das Parlament, . . .
12.09.12 Zeit Der Tag, an dem Karlsruhe (fast) alle besänftigte
12.09.12 Stern ESM-Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Chronologie eines historischen Tages
12.09.12 Spiegel Konsequenzen des ESM-Urteils - Triumph in der Niederlage
12.09.12 Financial Times Dtld ESM-Urteil: Verfassungsrichter scheuen die Revolution
12.09.12 Financial Times Dtld Karlsruher ESM-Urteil: Schicksalstag mit Happy End
12.09.12 Reuters Karlsruhe gibt grünes Licht für ESM - unter Auflagen
12.09.12 FOCUS Weitreichende Folgen des Karlsruher Urteils

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