16.09.08
Kindeswegnahme trotz Erziehungsfähigkeit?
(MEDRUM) Eine Mutter und Leserin von MEDRUM hat aufgrund der
Berichterstattung von MEDRUM über den Fall Gorber nun über ihren
eigenen Fall berichtet. Der Mutter und ihrem Mann wurde gegen ihren
Willen eines ihrer Kinder weggenommen, weil sie gesundheitlich
eingeschränkt sind. Die Eltern halten sich entgegen eines Gutachtens für erziehungsfähig.
Ursprünglich dachte das Ehepaar Schmidt nicht daran, einmal Kinder zu
bekommen. Beide haben nicht unerhebliche gesundheitliche
Einschränkungen. Nach ihrer Heirat kam es jedoch anders. Ende 2006
erblickten zwei kleine Mädchen als Frühgeburten das Licht der Welt. Wie
sich herausstellte war ein Töchterchen mit gesundheitlichen
Behinderungen zur Welt gekommen und wurde von den Eltern in eine
Fördereinrichtung gegeben.
Die Eltern mussten jedoch auch ihr zweites Kind abgeben, nachdem sie
sich an die Beratungsstelle pro-Familia und das Jugendamt gewandt
hatten, um Hilfe in ihrer nicht einfachen Lage zu erhalten. Diese Hilfe
wurden ihnen zwar zunächst gewährt, führte aber letztlich gegen ihren
Willen zu einer Wegnahme ihres zweiten Kindes. Das Familiengericht
entschied, das Kind aus der Familie zu nehmen, obwohl sich die Eltern
der Betreuung und Versorgung ihres Kindes selbst annehmen wollten und
sie sich auch in der Lage fühlen, ihr Kind zuhause bei einer entsprechenden Unterstützung betreuen zu können.
Ein Gutachter, der vom Gericht bestellt wurde, stellte zwischenzeitlich
fest, dass sie erziehungsunfähig seien. Sie halten das Gutachten für fragwürdig und versuchen nun dennoch, das
Sorgerecht über ihre Tochter zurückzuerhalten, die derzeit in einer
Pflegefamilie betreut wird.
Die Eltern beklagen, wie mit ihrem Fall umgegangen wurde und erklärten:
"Auch wir sind Opfer und würden uns wünschen, dass Jugendämter
endlich unter Kontrolle gestellt werden. Jeder, kann sich gerne unsere
Geschichte auf unserer Seite www.Jennifer-Manuela.de durchlesen. Über Gästebuchenträge freuen wir uns. Es wird Zeit, dass menschlichere Zeiten kommen."
MEDRUM-Artikel
-> Familie Gorber wurde durch "unbeaufsichtigtes" Jugendamt "atomisiert"
-> Sozialer Zerfall der Gesellschaft ist ein einträgliches Geschäft für Gutachter
Leserbriefe
Kindeswegnahme trotz Erziehungsfähigkeit
an der Akademie in Bad Boll gab es 1996 ein zweitägiges Symposium unter dem Titel: epd 6-97 Dilemma und Praxis der Jugendaemter. Dazu der fragwürdige Gesetzestext - ( Treffen sich 1936 zwei Irrenärzte. Sagt der eine: Heil Hitler. Darauf der andere: Heil Du ihn! Erfreulicherweise wird die Diskussion zum Thema gerade hoffähig gemacht durch den Altkanzler Schmidt - wenngleich es eher den Anschein hat, als wenn hier verstärkt Stasi 2.0 lauffähig wird - aber es war ja auch eine Doiktatur in schöner deutscher Tradition) Dazu die Fragen, seit wann ist es ein Staatsziel, dass hier Menschen zu sogenannten gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erzogen werden? Die Frage ist auch zu stellen, was denn so eine gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sein soll? Wie Kupffer richtig schon 1996 erkannte, ist das ein Merkmal von Diktaturen. Und was soll denn eine positive Lebensbedingungen so sein? Können wir davon mal bitte 3 kg zur Untersuchung bekommen? Und wo verfolgt das Jiugendamt die Umwelt hinsichtlich Kinder- und Familienfreundlichkeit? Ich sehr hier massenhaft Grundgesetzverstöße, ohne es tiefer analysiert zu haben http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html SGB VIII - KJHG § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4.dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Und wo beachtet im vorliegenden Fall das Jugendamt den Grundgesetz Artikel 3, Abs 1, Abs. 3, Satz 2? Art 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen, die das Grundgesetz missachten, sind Straftäter, da sie die Ordnung nicht befolgen. Gerade unlängst in Stuttgart hat ein Amtsrichter das Jugendamt darauf hingewiesen, dass das Jugendamt auch den GG-Artikel 20, Abs. 3 beachten muss: Art 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
Franz Romer
www.Kindesraub.de