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Keine Ausweisung bei Verstümmelung weiblicher Genitalien


21.03.10

Keine Ausweisung bei Verstümmelung weiblicher Genitalien

Bundesratsinitiative und DIE LINKE wollen Ausweisung von Tätern durch Festsetzung geringer Mindestsstrafe umgehen

(MEDRUM) Der Bundesrat will auf Initiative der Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen, daß die Mindeststrafe bei Verstümmelung weiblicher Genitalien unterhalb von drei Jahren festgesetzt wird. Das Delikt soll zwar bestraft, eine Ausweisung der Täter aber vermieden werden.

In der Drucksache 867/09 des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches wird vorgeschlagen, die Verstümmelung weiblicher Genitalien nicht als vorsätzliche, schwere Körperverletzung mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden, sondern einen eigenen Straftatbestand mit einer Mindeststrafe von nur zwei Jahren Freiheitsstrafe einzuführen. Durch eine solche Strafregelung wird eine Ausweisung der Täter vermieden, die bei einer Mindeststrafe von drei Jahren eine zwingende Folge wäre.

Im Vorschlag des Bundesrates wird als Lösung zur Änderung des Strafgesetzbuches vorgeschlagen:

"Die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise wird in einen eigenen Straftatbestand - § 226a -neu- StGB - eingestellt. Dadurch wird jeder Zweifel über die strafrechtliche Einordnung der Tat als schwerwiegender Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beseitigt und ein eindeutiges Signal gesetzt, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft. Auslandstaten werden in die Strafbarkeit einbezogen, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers wird angeordnet."

Die Ablehnung der alternativen Möglichkeit einer höheren Mindesstrafe wird wie folgt begründet:

"Denkbar wäre die Einstellung einer ausdrücklichen Regelung zur Beschneidung weiblicher Genitalien in § 226 Absatz 1 StGB (schwere Körperverletzung), wie sie beispielsweise in dem Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Genitalverstümmelung (Bundestags-Drucksache 16/12910) vorgeschlagen wird. Allerdings würde diese Einordnung nicht zur Deliktsstruktur des erfolgsqualifizierten Delikts passen, das für die vorsätzliche Körperverletzung höhere Strafe vorsieht, wenn dadurch eine schwere Folge fahrlässig verursacht wird. Die Genitalverstümmelung ist eine Tat, die auf die vorsätzliche Herbeiführung der schweren körperlichen Folge abzielt. Regelmäßig würde § 226 Absatz 2 StGB mit einer Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe eingreifen, weil die schwere Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt wurde. Bereits die Verhängung der Mindeststrafe würde bei Ausländern dazu führen, dass sie zwingend auszuweisen sind. Das würde in vielen Fällen auch die tatbeteiligten Eltern des Opfers treffen, was einer Anzeige durch das Opfer entgegenstehen könnte."

Für die Vertretung dieser Bundesratsinitiative im Deutschen Bundestag wurde der Justizminister des Bundeslandes Baden-Württemberg, Urlich Goll (FDP), bestellt.

Die Auffassung der Bundesratsinitiative deckt sich mit der Auffassung, die die Fraktion DIE LINKE im Sommer 2009 in einem Entschließungsantrag in den Bundestag eingebracht hat. Im Antrag der Linken heißt es: "

Zwar erscheint eine Ersetzung der bisher vermeintlich unklaren Rechtslage durch eine ausdrückliche Aufnahme in § 226 StGB auf den ersten Blick sachgerecht. Allerdings führt diese Änderung aufgrund des § 226 Absatz 2 StGB regelmäßig zu einer Mindeststrafe von drei Jahren. Die Eltern, die den unmittelbaren Täter beauftragen, unterliegen nach § 26 StGB demselben Strafrahmen. Abgesehen davon, dass diese hohe Straferwartung für die eigenen Eltern die Anzeigebereitschaft der meisten Opfer senken dürfte, drohen verheerende aufenthaltsrechtliche Folgen. Eine Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe zieht nämlich nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zwingend die Ausweisung des Täters nach sich.

Welch gravierende Bedeutung der Genitalverstümmelung andrerseits beigemessen wird, geht aus dem Antrag der Fraktion DIE LINKE ebenso hervor, in dem es zur Genitalverstümmelung hieß:

"Sie führt in zahlreichen Fällen zum Tod und bei den meisten Opfern zu lebenslangen Folgeschäden. Neben den Torturen, die die Durchführung des genitalverstümmelnden Eingriffs selbst für die Betroffenen bringt, sind chronische körperliche und psychische Probleme der Frauen und Mädchen Folgen dieser besonderen Art der sexuellen Gewalt. So treten unter anderem Komplikationen beim Urinieren, bei Sexualität und Menstruation, in der Schwangerschaft und bei der Geburt auf. Zudem sind Schmerzen nicht nur beim Geschlechtsverkehr, sondern auch im sonstigen Alltag die Folge. Traumata und psychische Symptome wie Gefühle von Unvollständigkeit, Minderwertigkeit, Angst und Depressionen begleiten viele Frauen ein Leben lang. Auch die Gefahren bei Geburten und die Kindersterblichkeit steigen infolge der Verstümmelungen deutlich an. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist in allen Fällen unmöglich. Damit werden Frauen dauerhaft der sexuellen Selbstbestimmung und eines Teils ihrer Persönlichkeit beraubt, das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird in schwerster Form verletzt."

Obwohl die Genitalverstümmelung also ein schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte von Frauen ist, der als vorsätzliche, schwere Körperverletzung eingestuft werden muß, soll dennoch ein eigener Straftatbestand geschaffen werden, um die Ausweisung von Tätern vermeiden zú können. Mit solchen Erwägungen zeigen Politiker ihre Bereitschaft, harte Tatbestände zu relativieren, die verheerendere Folgen haben als der Bau eines Minaretts.


 

Leserbriefe

Im Strafrecht nennt man eine Regelung wie vom Bundesrat und LINKE/PDS/SED/KPD vorgeschlagen eine "Privilegierung". Das alleine sollte schon genügen, um zu sehen, was geplant ist.

Die Lösung wäre kinderleicht: Statt den eindeutigen Strafparagraphen zu ändern und zu verharmlosen, ändert man § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dort schreibt man rein, dass von der zwingenden Ausweisung nach einer Genitalverstümmelung auf Antrag des Opfers abgesehen werden kann (wenn die Ausweisung einen Verwandten oder Verschwägerten bedroht).

Durch das "Kann" hat die Aufenthaltsbehörde ein Ermessen und kann den Einzelfall betrachten, sogar untersuchen, ob der Antrag epresst wurde. Ich denke, damit müsste dem Opferschutz Genüge getan werden.

Diskriminierung

P.S.: Eine entsprechende Onlinepetition wurde beim deutschen Bundestag eingelegt. Sobald die Bundestagsverwaltung sie bearbeitet hat, werde ich den Link hier posten.

Hallo, ich habe folgende Anfrage an die drei großen Parteien geschickt: ich bin sehr geschockt über diese Mitteilung, was sagt dazu Ihre Partei? Bitte setzten sie sich für die Ausweisung dieser Personen ein, wir sind kein Sozialstaat der Kriminelle (auch deren Mitwisser) unterstützen darf. Recht muss Recht bleiben. Es darf nicht weiter so sein, dass Menschen aus dem islamischen Kulturkreis anders behandelt werden wie wir Einheimischen. Würde ich als Vater das an meiner Tochter tun, würde ganz Deutschland aufschreien, hier wird doch mit zweierlei Maß gemessen. Bitte tun sie etwas dagegen, denn Feigheit führt immer zum Untergang unserer Demokratie .