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Noch keine Einigung beim Verbot der aktiven Sterbehilfe


06.07.08

Noch keine Einigung beim Verbot der aktiven Sterbehilfe

Geschäftsmäßige Sterbehilfe ist gegen die Wertordnung des Grundgesetzes

(MEDRUM) Der Bundesrat befasste sich am vergangenen Freitag mit dem Gesetzentwurf mehrerer CDU-geführter Bundesländer, die eine umfassende Verbotsregelung zum Verbot aktiver Sterbehilfe festschreiben wollen.

Der Gesetzesentwurf der Länder Saarland, Thüringen und Hessen schlägt die Schaffung eines neuen Straftatbestandes vor (§ 217 StGB). Darin wird die geschäftsmäßige Vermittlung oder Verschaffung von Gelegenheiten zur Selbsttötung unter Strafe gestellt. Im Gesetzentwurf heißt es:

"Es geht nicht darum, in das Selbstbestimmungsrecht sterbenskranker Menschen einzugreifen. Eine geschäftsmäßige Serviceleistung „Sterbehilfe" aber, wie sie gegenwärtig in Deutschland entgegen der Werteordnung des Grundgesetzes angeboten wird, wäre im Falle einer Realisierung der Gesetzesänderung künftig unzulässig."

Hierzu soll nach § 216 folgender neue § 217 in das StGB eingefügt werden:

Ҥ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig
die Gelegenheit vermittelt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Beratung des Gesetzentwurfes ist wegen noch ungelöster juristischer Fragen noch nicht abgeschlossen. Sie wird nach der Sommerpause fortgesetzt. Eine große Mehrheit war sich jedoch einig, die geschäftsmäßige Sterbehilfe künftig zu verbieten und will dazu binnen eines Jahres eine gesetzliche Regelung schaffen.#

Gedicht -> Der geschäftsmäßige Tod

Artikel -> Die Bereitschaft zum Töten stoppen

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PDF Icon Gesetzentwurf DS 230-06.pdf53.43 KB