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Eltern Gorber heute unter der Lupe eines Gutachters


03.09.08

Eltern Gorber heute unter der Lupe eines Gutachters

Erziehungsfähigkeit der Eltern von der Schulpflichterfüllung nicht tangiert

(MEDRUM) Wie jetzt aus einem Antwortbrief des Bildungsministeriums auf einen offenen Brief des Netzwerkes Bildungsfreiheit deutlich wurde, ist es Auffassung der Bundesministerin Annette Schavan, dass die Verletzung der Schulbesuchspflicht durch Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten, eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann und über die Einschränkung oder Entziehung des Sorgerechtes durch die Gerichte entschieden wird. Daran soll nicht gerüttelt werden (MEDRUM-Artikel).

Im Falle der Familie Gorber aus Überlingen ist dieses Thema nicht mehr von Bedeutung. Morgen werden die Eltern der Gorber-Kinder beim Jugendamt über die Beschulung ihrer Kinder sprechen, mit der sie bereits in den letzten Monaten begonnen haben. Die Gorbers haben die frühere Unterrichtung ihrer Kinder im häuslichen Unterricht aufgegeben, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder mit Verweis auf eine Verletzung der Schulpflichterfüllung auch weiterhin teilweise entzogen bleiben könnte. Sie wollen, dass ihre Kinder endlich wieder aus Heimunterbringung zurückkommen. Das Wohl ihrer Kinder ist ihnen wichtiger als der Besuch oder Nichtbesuch öffentlicher Schulen. Und dieses Wohl wird aus Sicht der Eltern Gorber in erster Linie dadurch bestimmt, das sie in der Familie und nicht im Heim aufwachsen und erzogen werden. Dementsprechend haben sie sich folgerichtig dem Diktat der Schulpflichterfüllung gebeugt.

Eine andere, aber entscheidende Hürde müssen sie heute überspringen. Sie werden heute fachlich "begutachtet".  Es soll die Frage beantwortet werden, ob sie erziehungsfähig sind. Wie dies durch den Gutachter ermittelt wird, wollte Mutter Gorber gerne wissen und richtete ihre Frage in einem Brief an den Gutachter. Eine Antwort erhielt sie darauf nicht. Dennoch werden sie und Vater Gorber heute als Personen Gegenstand dieser Frage sein, weil eine gutachterliche Aussage zu ihrer Erziehungsfähigkeit eine, wahrscheinlich die entscheidende Voraussetzung sein wird, um die Kinder von ihrer Heimunterbringung zu erlösen.

Die Frage des Besuchs einer öffentliche Schule ist also nicht mehr offen. Offen ist lediglich die Frage, ob die Gorber-Kinder dies künftig wieder aus der häuslichen Umgebung  ihrer Familie tun können, oder ob sie künftig die Schule vom Ort ihrer Heimunterbringung aus besuchen werden. Eine Vorentscheidung dafür fällt heute mit dem Termin ihrer Begutachtung, die in Tübingen stattfinden wird.


Letzter MEDRUM-Artikel: -> Verlängerte Ferientage für die Gorber-Kinder

Erster MEDRUM-Atikel -> Sechs Kinder einer bibeltreuen Familie entrissen und in staatlichen Gewahrsam genommen  


Online-Unterzeichnung der Bittschrift der "Initiative Gorber"


Leserbriefe

Ihr Zitat, „….es Auffassung der Bundesministerin Annette Schavan, dass die Verletzung der Schulbesuchspflicht durch Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten, eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann und über die Einschränkung oder Entziehung des Sorgerechtes durch die Gerichte entschieden wird.“ Nun diese Aussage wäre besser verständlich, wenn die Frau Schavan uns erzählen würde, was sie unter „Kindeswohl“ versteht. Die UN Kinderrechtskonvention sagt in Deutsch wörtlich, Art. 3 Wohl des Kindes (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Der Text in Englisch: Art. 3 1. In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration. Und in Französisch: Article 3 1. Dans toutes les décisions qui concernent les enfants, qu'elles soient le fait des institutions publiques ou privées de protection sociale, des tribunaux, des autorités administratives ou des organes législatifs, l'intérêt supérieur de l'enfant doit être une considération primordiale. Der französische und englische Text sind übereinstimmend: Der deutsche Text aber nicht. Das „Wohl des Kindes“ ist keineswegs eine Übersetzung von „best interests of the Child“ oder „besten Interessen des Kindes“.(Kein professioneller Übersetzer macht solche Fehler). Das „Wohl des Kindes“, kann z.B. bedeuten, dass ein Kind jeden Tag ein „Big Mac“, Pommes frites und viele Süßigkeiten ( ein Fall aus der Praxis ) von den Pflegeeltern bekommt und dabei sich ganz „Wohl“ fühlt. Dieses „Wohlgefühl“ wandelt sich mit der Zeit aber in Krankheit um, als das Kind zu dick wird. Solche Verfälschungen bringen gerade das Maß an Mehrdeutigkeit in die Angelegenheit ein, die für die Ausübung der Willkür passend ist.
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