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  • Aussagen des Deutschen Ethikrates zum menschlichen Leben


    Aussagen des Deutschen Ethikrates zum menschlichen Leben

    aus dem Jahr 2001

    „... besteht zwar Einigkeit darüber, dass der Schutz menschlichen Lebens ein vorrangiges moralisches und verfas­sungsrechtliches Gebot darstellt; Uneinigkeit herrscht aber über die Reichweite des Schutzanspruchs, der menschlichem Leben während seiner frühen embryonalen Entwicklung zukommen sollte. ...“

    „Entscheidende Bezugspunkte sind die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die grundlegende Bedeutung des Lebens­schutzes. Auch wenn im Nationalen Ethikrat, nicht anders als in Gesellschaft und Politik, die Meinungen darüber auseinander gehen, ob der Embryo im frühesten Stadium Träger der Men­schenwürde ist und welche Konsequenzen für seinen Anspruch auf Lebensschutz daraus zu ziehen sind, besteht jedoch Einig­keit darüber, dass die Würde des Menschen verbietet, Embryo­nen vor der Nidation

    [1]

    für beliebige Zwecke zu verwenden.“

    „Denn die Stammzellgewinnung erfolgt in den ersten Tagen nach der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, also vor dem Zeitpunkt, zu dem bei ungestörter natürlicher Entwicklung die Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation) beginnt. Aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich weder ein Würdeschutz noch ein »absoluter« Lebensschutz dieses frühen embryonalen Lebens ableiten. Die gegenteilige Auffassung vermengt nicht allein die Gewährleistungsgehalte beider Normen; sie übergeht insbesondere auch die zentrale Frage nach der Rechtsträgerschaft, also den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um in vollem Umfang am Lebens- oder auch Würdeschutz teilzuhaben.“

    „Insgesamt zeigt sich, dass dem Grundgesetz das Konzept ei­nes individuellen Grundrechtsschutzes und der allgemeinen Rechtsordnung das Konzept eines vorgeburtlich abgestuften Le­bensschutzes zugrunde liegt, das im Einklang mit begründeten ethischen Überzeugungen und unseren moralischen Intuitio­nen steht.“

    „Für eine entsprechende normative Betrach­tung zum Beginn des Lebens ist konstitutiv, dass sowohl unse­ren ethischen Grundüberzeugungen als auch den einschlägigen Rechtsregeln Stufungen der moralischen Wertung und des rechtlichen Schutzes zugrunde liegen, die den Phasen der Ent­wicklung menschlichen Lebens entsprechen. In allen entwi­ckelten Rechtsordnungen wird die Tötung eines geborenen Menschen stärker bestraft als die eines Ungeborenen. Ein sie­ben Monate alter Fötus genießt stärkeren rechtlichen Schutz und größeren moralischen Respekt als ein Embryo drei Wochen nach der Nidation. Mit der Geburt wird der moralische Respekt unbedingt, und das Lebensrecht lässt dann Abwägungen und Differenzierungen grundsätzlich nicht mehr zu.“

    Für die hier zu betrachtende Entwicklungsphase noch vor der Nidationsfähigkeit gilt, dass wir es dabei zwar mit artspezifi­schem menschlichen Leben (human life), noch nicht aber mit individuellem und personalem Leben (human being) zu tun ha­ben. Bis zur Ausbildung des so genannten Primitivstreifens (12.–14. Tag nach der Befruchtung) besteht die Möglichkeit der Mehrlingsbildung eines jeden so definierten Embryos. Zumin­dest bis zu diesem Zeitpunkt hat sich noch kein individueller Mensch entwickelt, der allein als Träger von Grundrechten in Betracht kommt. Dem lässt sich nicht überzeugend das so genannte Poten­zialitätsargument entgegenhalten, wonach die in der embryo­nalen Frühform angelegte Möglichkeit, zu einem Menschen heranzuwachsen, genügen soll, um diese unter den vollen Schutz des Lebensrechts zu stellen. Das Potenzialitätsargument mag zwar ausreichen, um einen »besonderen« Status des Emb­ryos zu rechtfertigen, kann aber nicht einen moralischen und rechtlichen Status begründen, der mit dem eines Fötus oder ge­borenen Menschen vergleichbar wäre. dass mit der Festlegung des genetischen Programms diese Früh­form embryonalen Lebens bereits in rechtsethisch entscheiden­der Weise mit dem geborenen Menschen, zu dem sie sich entwickeln könnte, identisch ist. Diese These würde verkennen, dass der Mensch mehr ist als die Summe seiner Gene und dass seine Identität sich nicht im Vollzug seines genetischen Pro­gramms erschöpft: Auch eineiige Zwillinge sind genetisch iden­tisch, ohne dieselbe personale Identität zu besitzen.“

    „In der ethischen Diskussion wird weiter vertreten, schon der frühe Embryo sei aufgrund seiner Gottesebenbildlichkeit eben­so zu schützen wie der geborene Mensch. Doch beruht diese Sicht auf religiösen Glaubenssätzen über Schöpfung und Schöp­ferwillen, die zwar Respekt und Achtung verdienen, aber nicht das Fundament einer allgemeinverbindlichen säkularen Moral und entsprechender Rechtsregelungen bilden können.“

    „Schließlich leuchtet auch das Argument nicht ein, die Ver­schmelzung von Ei- und Samenzelle sei der einzige willkürfrei zu bestimmende Einschnitt in einem ansonsten kontinuierlich ablaufenden Prozess der Entstehung menschlichen Lebens. Von zumindest gleicher, wenn nicht höherer Evidenz ist etwa die Nidation, die aus dem Embryo erst eine »Leibesfrucht« macht und unabdingbare Voraussetzung seiner weiteren Ent­wicklung ist. Setzt man die Zäsur für den Lebensschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hier, so cum grano salis zu einem Zeitpunkt, an dem aus artspezifischem menschlichen Leben ein biologisch individualisierter Embryo geworden ist.“

    „Doch selbst wenn man den grundgesetzlichen Lebensschutz bereits mit dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnen lässt, schließt dies nicht aus, dass der Gesetzgeber einen abgestuften vorgeburtlichen Lebensschutz auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG stützt. Im einen wie im anderen Fall nimmt man eine jener vielen Stufungen vor, die verbreiteter moralischer Empfindung und ethischer Beurteilung entsprechen und die in allen Rechtsordnungen etwas ganz Selbstver­ständliches sind. An solchen Stufungen ist auch die bundes­deutsche Rechtsordnung reich, wie dies nicht zuletzt die den Schwangerschaftsabbruch regelnden Normen (insbesondere die Dreimonatsfrist für den Abbruch nach erfolgter Beratung) und die Zulässigkeit des Gebrauchs von so genannten Nida­tionshemmern (Spirale) zum Ausdruck bringen.“

    „Postuliert man hingegen für Embryonen in vitro den gleichen Lebens- und Würdeschutz wie für geborene Menschen, so zieht das schwerwiegende und nicht zu rechtfertigende rechtliche Wertungswidersprüche nach sich. Denn nach dem derzeit gel­tenden und verfassungsrechtlich unumstrittenen Recht ist die Verwendung nidationshemmender Mittel, die befruchtete Ei­zellen an der Einnistung hindern und somit Embryonen ab­töten, uneingeschränkt möglich. Dieser Befund wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Nidationshemmer vielleicht in vielen Fällen schon die Befruchtung verhindern. Der Gesetz­geber ging seit jeher davon aus, dass die Nidation gehemmt wird, und hat dies ebenso für zulässig erklärt wie das Bundesverfas­sungsgericht in seiner einschlägigen Judikatur.“



    [1]

    Mit Nidation wird die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut bezeichnet.

  • 18./19.11.08


    19.11.08

    Grundeinsicht zum Beginn menschlichen Lebens fehlt

    Hartmut Steeb kritisiert die Diskussion der Politiker über das Thema Spätabtreibung

    Plädoyer von Kurt J. Heinz

    (MEDRUM) Könne man sich nicht mehr auf die Grundeinsicht verlassen, dass menschliches Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginne, fragt Hartmut Steeb, Generalsekretär der Evangelischen Allianz und Vorsitzender der „Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen e. V.", sicher mehr rhetorisch auf der Internetseite der Evangelischen Allianz unter der Überschrift "Keine Einigung im Fall der Spätabtreibung".  Nein, auf diese Grundeinsicht kann man sich nicht mehr verlassen. Nicht erst seit heute, lautet die Antwort. ... lesen Sie mehr...


    18.11.08

    Hilfsappell für bedrohte Christen im Irak

    (MEDRUM) Schon lange ist bekannt, dass die Lage der Christen im Irak in den letzten Jahren schlimme Züge angenommen hat. MEDRUM berichtete mehrfach über die besorgniserregende Entwicklung, auf die insbesondere der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Wolfgang Huber, in diesem Jahr wiederholt dringlich hinwies. Der Verein "Gesellschaft für bedrohte Völker e.V." (GfbV) hat dazu einen Hilfsappell gestartet. ... lesen Sie mehr...


  • Auszeichnung für Toleranz eines muslamischen Gelehrten schafft Verlegenheiten


    19.11.08

    Auszeichnung für Toleranz eines muslimischen Gelehrten  schafft Verlegenheiten

    (MEDRUM) Die Entscheidungsträger der Stifter des Eugen-Biser-Preises sollen angeblich ratlos sein, weil die für Samstag vorgesehene Auszeichnung des islamischen Theologen Mustafa Ceric ins Zwielicht geraten ist. Es soll nicht bedacht worden sein, dass Ceric für die Einführung der Scharia in Europa plädiere.

    Wie der "Kölner Stadtanzeiger" am 19.11.08 berichtet bekennt sich der designierte Preisträger in Interview-Aussagen in seiner Heimat in Bosnien-Herzwgowina ausdrücklich zur „Islamisierung und zur Institutionalisierung des Islam“ in Europa. Auch an anderer Stelle soll sich Ceric für die Scharia als "verpflichtend" und "immerwährend" ausgesprochen haben. Nach dem Eindruck den der Kölner Stadtanzeiger gewonnen hat, ist den Entscheidungsträgern einiges entgangen oder nicht bewußt gewesen, als sie ihre Entscheidung trafen. Als Laudator ist Bundesinnenminister Schäuble vorgesehen. Das macht die Sache keineswegs einfacher, sondern verleiht ihr eine besondere Brisanz, falls sie den Minister in Verlegenheit bringen könnte.

    Auch der Historiker Michael Wolffsohn, ein jüdisches Mitglied im Stiftungsrat der Biser-Stiftung, bekannte gegenüber dem Stadtanzeiger, dass er die vorgesehene Auszeichnung für problematisch halte, wenn Ceric die ihm vorgehaltenen Positionen vertreten habe.

    Diesen Bedenken steht andrerseits die Tatsache gegenüber, dass Ceric sich für einen Dialog mit Benedikt XVI. ausgesprochen hatte, als das Oberhaupt der Römisch-Katholischen Kirche wegen seiner Regensburger Vorlesung 2006 aus islamischen Kreisen mit unhaltbaren Anschuldigungen überzogen wurde. Zumindest in dieser Hinsicht hat der Großmufti von Bosnien-Herzegowina als Brückenbauer für die Verständigung der Religionen gewirkt.

    Die Eugen Biser Stiftung hatte verlautbart: Der Stiftungsrat hat die Preisverleihung gemeinsam mit dem Ehrenpräsidenten, Herrn Professor Dr. Dr. Dr. h. c. Eugen Biser, einstimmig beschlossen. Wir danken den Preisträgern für die Ehre und Anerkennung, die sie mit der Annahme des Preises der Stiftung gegenüber zum Ausdruck bringen.

    Der Festakt anläßlich der Preisverleihung beginnt am Samstag, 22.11.08, um 11.00 Uhr in der säkularisierten Allerheiligen-Hofkirche in der Münchner Residenz und wird live im Bayerischen Fernsehen und zeitversetzt bei Phoenix übertragen.

    Ob es nun sträflicher Leichtsinn genannt werden kann, wie der Kölner Stadtanzeiger anmerkte, oder ob die Entscheidung aus übergeordneter Sicht vertretbar ist und gerechtfertigt ist, wird die weitere Entwicklung zeigen. Überzeugend sind die ersten Reaktionen aus dem Kreise des preisverleihenden Stiftungsrates noch nicht. Es ist andrerseits schwer vorstellbar, dass nun - drei Tage vor der Auszeichnung - eine Entscheidung aus Gründen revidiert wird, die nicht bereits vorher hätten bekannt sein und bedacht werden müssen. Vielleicht muß aber jetzt die Laudatio des Innenministers neu, oder auch in Teilen neu gefasst werden.


    Kölner Stadtanzeiger -> Ehrung für Scharia-Verfechter


    Dem Stiftungsrat der Eugen-Biser-Stiftung gehören an:

    Ehrenpräsident: Professor em. Eugen Biser war Inhaber des "Guardini-Lehrstuhls" für Christliche Weltanschauung und Religionsphilosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) sowie Begründer und Direktor des Seniorenstudiums an der LMU

    Vorsitzender: Professor Dr. Richard Heinzmann, Professor em. für Christliche Philosophie und Theologische Propädeutik an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), 1962 bis 2002 Vorstand des Martin-Grabmann-Instituts zur Erforschung der Mittelalterlichen Theologie und Philosophie, München

    Stellvertretender Vorsitzender: Professor Dr. Gunther Wenz, Professor für Systematische Theologie I (mit Schwer­punkt Dog­matik) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), Direktor des Instituts für Fundamentaltheologie und Ökumene

    Professor Dr. Michael Wolffsohn, Professor für Neuere Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Beziehungen an der Universität der Bundeswehr München; Gründer und Vorstand der Forschungsstelle Deutsch-Jü­di­sche Zeitgeschichte e. V.

    Professor Dr. Martin Thurner, Professor für Christliche Philosophie und Theologische Propädeutik an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Ma­ximilians-Uni­versität München (LMU)

     

  • Interreligiöser Dialog


    19.11.08

    Auszeichnung für Toleranz eines muslamischen Gelehrten  schafft Verlegenheiten

    (MEDRUM) Die Entscheidungsträger der Stifter des Eugen-Biser-Preises sollen angeblich ratlos sein, weil die für Samstag vorgesehene Auszeichnung des islamischen Theologen Mustafa Ceric ins Zwielicht geraten ist. Es soll nicht bedacht worden sein, dass Ceric für die Einführung der Scharia in Europa plädiere. ... lesen Sie mehr...


  • Interreligiöser Dialog


    19.11.08

    Auszeichnung für Toleranz eines muslamischen Gelehrten  schafft Verlegenheiten

    (MEDRUM) Die Entscheidungsträger der Stifter des Eugen-Biser-Preises sollen angeblich ratlos sein, weil die für Samstag vorgesehene Auszeichnung des islamischen Theologen Mustafa Ceric ins Zwielicht geraten ist. Es soll nicht bedacht worden sein, dass Ceric für die Einführung der Scharia in Europa plädiere. ... lesen Sie mehr...



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