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Kein Grundrecht auf Beschäftigung in der Evangelischen Kirche


03.02.11

Kein Grundrecht auf Beschäftigung in der Evangelischen Kirche

(MEDRUM) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat die Klage einer Kindergärtnerin abgewiesen, die von der Evangelischen Kirche entlassen wurde, weil sie einer fremden Religionsgemeinschaft angehörte.

Es sei keine Grundrechtsverletzung, stellte der EGMR fest, wenn die Evangelische Kirche eine Mitarbeiterin entlasse, die sich einer anderen Religionsgemeinschaft anschlossen hat. Die Begründung der Klägerin, durch die Entlassung werde ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Evangelische Kirche durfte nach diesem Urteilsspruch vielmehr erwarten, daß die Mitarbeiterin nicht einer Glaubensgemeinschaft angehört, deren Glaubensüberzeugungen mit denen der Evangelischen Kirche unvereinbar sind.

Somit wird klar: Die Kindergärtnerin darf zwar einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören, sie kann dann aber nicht darauf bestehen, weiterbeschäftigt zu werden.  Was für die Zugehörigkeit zu einer Partei gilt, gilt sinngemäß auch für die Kirche. Wenn sich ein Mitglied der CDU entscheidet, Mitglied in der Partei DIE LINKE zu werden, kann dieses Mitglied nicht darauf bestehen, weiterhin Mitglied in der CDU zu bleiben, weil sonst angeblich das Recht auf Koalitionsfreiheit beeinträchtigt würde. Das Eine schließt das Andere aus. Es gibt zwar ein Grundrecht auf Religionsfreiheit, aber kein Grundrecht auf Beschäftigung in einer Kirche. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für die Lebensform einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. Er hat zwar das Recht, sein Privatleben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, er kann aber nicht darauf bestehen, ein Pfarramt auch dann zu bekleiden, wenn seine Lebensführung mit den Grundsätzen seiner Kirche für ihre Amtsträger nicht übereinstimmt. Wenn er deswegen nicht für ein Pfarramt zugelassen wird, werden weder seine Menschenrechte verletzt noch wird er diskriminiert.


 

Leserbriefe

Die Dame hat Pech gehabt, es mit einem nicht-katholischen Dienstgeber zu tun gehabt zu haben. (Oder sie ist evt. gar zum Katholizismus konvertiert.) Gegen einen katholischen Vertragspartner wäre ihr sicher Recht gegeben worden. Siehe ähnlichen Fall des englischen Bischofs, der keinen Schwulen als Jugendbetreuer aufnehmen wollte und schwer dafür bestraft wurde. An anderer Stelle schreibt ein Kommentator zu einem wieder anderen Fall: „…oder ein geschiedener Wiederverheirateter Transvestit vors Arbeitsgericht zieht, weil er als Kitaleiterin die vakante Stelle nicht bekam.“

Und zur Pfarramtsbekleidung: Ich fürchte, man wird in Zukunft als Hetero gar nicht mehr zugelassen werden, es sei denn, man ist "Single, getrennt, geschieden, kinderlos oder neu verheiratet". Sarkasmus off.

Es gibt ja doch noch vernünftige, um nicht zu sagen weise, Entscheidungen des EGMR`s. Mir ist die Frechheit solcher Leute nicht verständlich: Es blieb der Dame ja nicht verwehrt, sich für eine andere "Religionsgemeinschaft" zu entscheiden, aber dann das Recht einzufordern, von der vorherigen "Religionsgemeinschaft", gegen die sie sich wohl gerade entschieden hat, zeugt von schlechtem Charakter und fehlendem Rückgrat. Mit den Brecheisen "Menschenrecht" und "Diskriminierung" meinen manche Leute einfach alles für sich zurechtbiegen zu können.