Rechtsverordnung des Saarlandes
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere
1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
2. die Inanspruchnahme medizinischer, veterinärmedizinischer oder psychotherapeutischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische Behandlungen, Blutspenden, sowie der Besuch bei Angehörigen von Gesundheitsfachberufen, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
3. Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder zum Aufsuchen sonstiger Ladengeschäfte und Ladenlokale sowie Einrichtungen im Sinne des § 5,
4. der Besuch bei Partnern einer Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen und die Wahrnehmung des Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5. die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige, insbesondere im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe,
6. die Begleitung Sterbender sowie Bestattungen im engsten Familienkreis,
7. Sport und Bewegung im Freien, allerdings mit höchstens einer Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
8. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Banken, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern,
9. die Wahrnehmung von dringend erforderlichen Sitzungen durch ehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
10. Handlungen zur Versorgung von Tieren,
11. das Aufsuchen von Bibliotheken und Archiven,
12. die Aufarbeitung von Brennholz mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder höchstens einer weiteren Person.