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Bund und Länder beschließen Verhaltensregeln für die Bevölkerung


23.03.2020

Bund und Länder beschließen Verhaltensregeln für die Bevölkerung

Einschneidende Maßnahmen für die Minimierung von Sozialkontakten zur Abwehr der Corona-Epidemie  

(MEDRUM) Es bleibt weiter Ziel der staatlichen Maßnahmen gegen die Coronainfektion, die Sozialkontakte in Deutschland auf ein unbedingt notwendiges Maß zu reduzieren, um die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um das Gesundheitssystem nicht zu überfordern.

Zur Abwehr der Corona-Epidemie haben sich Bund und Länder am 22.03.2020 auf Leitlinien verständigt, die sich in neun Punkten niedergelegt wurden, und von Angela Merkel bei einer Presseerklärung öffentlich mitgeteilt wurden. Wörtlicher Auszug aus der Erklärung von Angela Merkel:

  1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter eben genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern, besser noch zwei Meter, einzuhalten.
  3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren im Haushalt lebenden Person, also einer weiteren im Haushalt lebenden Person, oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
  4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
  5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
  6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil sie in diesem Bereich eine körperliche Nähe haben, die unabdingbar für die Berufsausübung ist und deshalb nicht zu den Leitlinien, die wir uns gegeben haben, passen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
  9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

    Die Bundeskanzlerin wies mit Nachdruck darauf hin, dass es sich dabei nicht um Empfehlungen, sondern um Regeln handelt.