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Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung

Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung;
Merkblatt für die Beschäftigten der Landesverwaltung
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (O 1559 A – 411)
vom 30. Dezember 2010
Was ist Korruption?
Der Begriff Korruption ist gesetzlich nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er gleichbedeutend mit Bestechlichkeit im weiteren Sinne verwendet. Konkret werden unter Korruption diejenigen Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amts-träger ihre Position und die ihnen übertragenen Befugnisse ausnutzen, um sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen. In den meisten Fällen wird dieser Missbrauch verschleiert. Die bekanntesten Korruptionsstraftaten sind Be-stechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Sie stellen gleichzeitig schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Darüber hinaus gibt es vom Straf-recht nicht erfasste Verhaltensweisen, die ebenfalls als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden. Sie haben gleichermaßen disziplinarrechtliche bzw. arbeits-rechtliche Konsequenzen.
Welche Bereiche sind besonders gefährdet?
Korruption kann in allen Bereichen der Verwaltung vorkommen. Besonders gefährdet sind allerdings Stellen, durch deren Handlungen Außenstehende vermögenswerte Vorteile zu erwarten haben. Die Gefahr der Korruption ist daher besonders groß, wo finanziell bedeutsame Schnittstellen zwischen privater Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung zu finden sind. Dies ist insbesondere bei Organisationseinheiten der Fall, die Aufträge vergeben, Fördermittel bewilligen, über Genehmigungen, Gebote und Verbote entscheiden, andere rechtliche Entscheidungen treffen, Steuern, Gebühren und andere Abgaben festsetzen oder erheben, Kontrolltätigkeiten ausüben.
Wie kommt es zur Korruption?
Korruption tritt nicht in großem Umfang plötzlich auf. Vielmehr ist Korruption meistens ein Prozess, der schrittweise und mit erheblichem Zeitaufwand abläuft und in den man meist ungewollt verstrickt wird. Eine beliebte Methode ist das sogenannte „An-füttern“. Dabei versucht man, mit Ihnen eine Verbindung aufzubauen, die über den rein dienstlichen Kontakt hinausgeht. In dieser Phase spielen Dienstgeschäfte noch überhaupt keine Rolle; mit einer zunächst unbedenklichen Zuwendung werden kei-nerlei Erwartungen an Sie verbunden.
Sie sollten sich anhand folgender Fragen Ihre Lage bewusst machen: Wird möglicherweise eine Gegenleistung von mir erwartet? Könnte diese Leistung eine nicht legale Gefälligkeit oder Bevorzugung sein? Kann ich die Annahme vor meinen Vorgesetzten, vor der Öffentlichkeit, vor Ge-richt rechtfertigen? Welche Konsequenzen könnte das für mich haben?
Was können Sie gegen Korruption tun?
Es kommt dem Verhalten jeder einzelnen Person Bedeutung zu. Seien Sie Vorbild. Machen Sie durch Ihr Verhalten deutlich, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen. Lehnen Sie Geschenke und Vorteilsversprechungen (unentgeltliche Zuwendungen und Dienstleistungen) unter Hinweis auf die für Sie geltenden Regeln (§ 42 BeamtStG, § 3 Abs. 3 TV-L) konsequent ab.
Beachten Sie, dass eine Zuwendung auch dann unentgeltlich ist, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht, und dass es ohne Bedeutung ist, ob der Vorteil Ihnen unmittelbar oder nur mittelbar zu Gute kommt, z.B. durch Zuwendungen an Ihre Angehörigen oder sogar Ihr dienstliches Umfeld. Derartige Vorteile liegen insbesondere in der Zahlung von Geld, der Überlassung von Gutscheinen oder von Gegenständen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge) zum privaten Gebrauch, besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften,
der Gewährung von Rabatten, die nicht Ihrer Berufsgruppe generell eingeräumt werden, der Zahlung von Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z. B. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen), der Mitnahme auf private Reisen, Bewirtung, der Gewährung von Unterkunft, sonstigen Dienstleistungen.
Informieren Sie sich über Bagatellgrenzen bei der Annahme von Werbegeschenken und holen Sie im Zweifel die Zustimmung des Dienstherrn / Arbeitgebers ein.
Kommen Sie Ihrer dienstlichen Verpflichtung nach und unterrichten Sie Ihre Dienst-vorgesetzten unverzüglich, wenn Ihnen Tatsachen bekannt geworden sind, die einen konkreten Korruptionsverdacht nahe legen. Decken Sie keine korrupten Kollegenin-nen und Kollegen aus falsch verstandener Solidarität oder Loyalität.
Jede oberste Landesbehörde hat für ihren Geschäftsbereich eine Stelle eingerichtet, bei der Sie einen konkreten Korruptionsverdacht unmittelbar mitteilen können. Dort wird Ihrem Wunsch nach Stillschweigen Rechnung getragen und entschieden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind. Wichtig ist allerdings, dass Sie einen Ver-dacht nur äußern, wenn Sie nachvollziehbare Hinweise dafür haben.
Darüber hinaus kooperiert das Land Rheinland-Pfalz mit einem Vertrauensanwalt. Dieser Vertrauensanwalt steht Ihnen als nicht in die Verwaltungsstruktur des Landes eingebundener, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater kos-tenfrei zur Verfügung. Er wird alle von Ihnen erhaltenen Informationen absolut ver-traulich behandeln. Eine Weitergabe an Ihre Dienststelle erfolgt nur dann, wenn Sie damit einverstanden sind. Dabei ist eine Weitergabe auch in anonymisierter Form möglich.
Mit Ihrem Verhalten können Sie schon im Vorfeld persönlich dazu beitragen, dass Korruption sich nicht ausbreiten kann. Das liegt sicher in Ihrem eigenen Interesse, dem Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie im Interesse Ihres Dienstherrn oder Ar-beitgebers sowie auch im Interesse der Steuerzahler. Deshalb nachfolgend noch einige weitere Tipps und Anregungen:
Machen Sie Ihre Arbeit transparent!
Führen Sie Ihren Arbeitsplatz so, dass Ihre Arbeit und Ihre Entscheidungen jeder-zeit nachvollziehbar sind. Achten Sie auf eine vollständige Aktenführung, die sich insbesondere auch auf die tragenden Gründe getroffener Entscheidungen und die Art und Weise ihrer Entstehung erstrecken muss. Das Führen von „Nebenakten“ sollten Sie vermeiden, um jeden Schein von Unredlichkeit von vornherein auszu-schließen.
Achten Sie bei Auftragsvergaben auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit von Vergabeentscheidungen.
Ziehen Sie bei kritischen Gesprächen eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeu-gen hinzu.
Trennen Sie Dienstliches und Privates!
Bevorzugen Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit weder Verwandte noch Freunde und Bekannte. Erkennen Sie bei einer dienstlichen Aufgabe eine mögli-che Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder den Interessen Dritter, denen Sie sich verbunden fühlen, so unterrichten Sie darüber Ihre Vorgesetzten, damit sie angemessen reagieren können und Sie z. B. von den Tätigkeiten im konkreten Einzelfall befreien.
Wahren Sie die Verschwiegenheit im Amt.
Falls Sie eine Nebentätigkeit ausüben wollen, wenden Sie sich an Ihre Personal-stelle, da Nebentätigkeiten grundsätzlich genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig sind.
Helfen Sie fehlerhafte Organisationsstrukturen aufzudecken!
Zentraler Ansatzpunkt für die Korruptionsprävention muss die Organisation der Aufgabenerfüllung sein. Daher sollten Sie, falls Ihnen korruptionsbegünstigende Abläufe oder Strukturen auffallen, entsprechende Hinweise an Ihre Vorgesetzten oder an die Organisatoren Ihrer Dienststelle geben und damit zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beitragen.
Lassen Sie sich zum Thema Korruption fortbilden!
Wenn Sie in einem korruptionsgefährdeten Bereich tätig sind, nutzen Sie die lan-desweit zur Verfügung stehenden Angebote zur Fort- und Weiterbildung. Sie
werden dabei lernen, wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn sie korrumpiert werden sollen oder Korruption entde-cken.
Informieren Sie sich näher!
Besonders wenn Sie Vorgesetzte oder Vorgesetzter sind, wenn Ihnen Vorteile oder Geschenke angeboten werden oder wenn Sie sich mit der Vergabe öffentli-cher Aufträge befassen, machen Sie sich vertraut mit der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung vom 7. November 2000 (MinBl. 2001 S. 86) i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2010 (MinBl. 2010 S. 209), s. auch Website des Ministeriums der Fi-nanzen (www.fm.rlp.de).
MinBl. 2011, S. 11