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Mehr Rechte für Kinder:


06.09.2008

Mehr Rechte für Kinder

Bundesrat berät über das neue gerichtliche Verfahren in Familiensachen

(MEDRUM) Am 19. September 2008 wird sich der Bundesrat abschließend mit der Reform des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen befassen. Der Gesetzentwurf ist im Bundestag bereits beschlossen und enthält einige Neuerungen, die die Rechte der Kinder stärken sollen. Kinder ab 14 sollen die Durchsetzung bestimmter Rechte künftig auch selbst vertreten können.

 

"Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen", erklärte Justizministerien Zypries beim Beschluss des Gesetzes.
Die Neuerungen sollen am 1. September 2009 in Kraft treten.

Einige wichtige Neuerungen sind bereits vorab in Kraft getreten, da
sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei
Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden, das im April beschlossen wurde. Dazu gehören:

  • Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren
    über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die
    Vormundschaft):
  • Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über
    das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet
    werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll
    verkürzt werden.
  • Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll
    den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen
    Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn
    dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.

Als weitere Kernpunkte dieser Reform mit Kindesbezug sieht die Bundesregierung:

  • Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken.
  • Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt
  • Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen.
    Ein ganz wesentliches Element zur Stärkung der Rechte des Kindes ist, dass sich das über 14-jährige Kind künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten kann.
  • Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen -z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern
  • Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel -
    auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
    Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
  • Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
    Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.