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Die staatlichen Hürden für Ersatzschulen werden hoch angelegt


04.09.08

Die staatlichen Hürden für Ersatzschulen werden hoch angelegt

Welcher Gegenwind bläst Homeschooling und Dudeks in Hessen ins Gesicht?

(MEDRUM) Spätestens seit Eingang des Schreibens des Staatlichen Schulamtes vom 25. August wissen Jürgen und Rosemarie Dudek, dass ihre Aussichten, eine Genehmigung für die häusliche Unterrichtung ihrer Kinder zu erhalten, nicht allzu gut sind.

Im Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meissner-Kreis heißt es als Antwort auf ihren Antrag vom 4. August, mit dem sie um Genehmigung der Ersatzunterrichtung ihrer Kinder im Rahmen freier Trägerschaft als Ersatzschule "Die Arche" gebeten haben, unter anderem:

"Die Schule in freier Trägerschaft darf in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen, die für die Führung einer Schule erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung müssen gegeben sein ...

Den Status einer Ersatzschule kann eine Bildungseinrichtung nur erwerben, wenn sie tatsächlich Schule i. S. d. § 127 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) ist. Nach § 127 Abs. 2 HSchG gilt § 127 Abs. 1 HSchG auch für Schulen in freier Trägerschaft...

Den Eltern Dudek wurde weiter mitgeteilt, dass sie plausibel und nachvollziehbar darstellen müssen, in
welchem zeitlichen Ablauf und mit welcher geplanten Schülerzahl ihre
Bildungseinrichtung aufgebaut werden soll, und dass  nach Art. 7 Abs. 5 GG private Volksschulen ( nach heutigem Verständnis Grundschulen) nur zuzulassen sind, wenn die Schulverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

Zur Frage der Unterrichtung im Homeschooling stellte das Schulamt fest:

"Sollten Sie mit Ihrem Antrag das Ziel verfolgen, "Homeschooling" für  Ihre Kinder umzusetzen, weise ich Sie schon jetzt daraufhin, dass ein solcher Antrag, die Voraussetzungen des § 127 HSchG nicht erfüllt."

Die Hürden liegen also - gemessen an den vom Schulamt genannten Kriterien -
hoch, wenn Dudeks an ihrem Ansinnen festhalten wollen, eine
Genehmigung für ihre Unterrichtung zu erhalten. Für das Schulamt war es
nicht erheblich gewesen, dass der Sohn Jonathan Dudek,
unabhängig von der Prüfung und detaillierten Erfüllung der genannten Vorgaben, durch die Unterrichtung seiner Eltern einen Bildungsstand erreicht hat, der ihm
immerhin einen
glänzenden Realschulabschluss mit der Durchschnittsnote 1,1
ermöglichte. 
Dies reiche als Nachweis für die Genehmigung einer Ersatzschule nicht aus, stellte das Schulamt fest.

Bis 30. September wurde nun den Eltern Dudek Zeit gegeben, den ergänzten Antrag vorzulegen. Sie wurden auch darüber informiert, dass die Verwaltungskosten für den Fall der Genehmigung einer Ersatzschule zwischen 600 und 3000 EURO, im Fall der Ablehnung 600 EURO betragen.

Selbst wenn sie dies trotz mancher Unwägbarkeiten, Bedingungen und Auflagen nun mit der Hoffung auf Erfolg verfolgen wollen, sind aber ihre Kinder bis dahin verpflichtet, die zuständigen Schulen zu besuchen. Der erneute Strafantrag, über den MEDRUM am 13. August und gestern auch FAZ.net berichtete, ist also unverändert wirksam. Das betonte auch der Leiter des Staatlichen Schulamtes Arno Meißner. Gegenüber FAZ.net stellte er fest, dass ein Ansinnen zur Errichtung einer Schule, nicht vom Besuch der Schule entbinde. Nun müsse die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt prüfen. Die Anwälte der Dudeks warten jedoch schon seit vielen Wochen darauf, Akteneinsicht in die Unterlagen des Schulamtes zu erhalten, um die Rechte der Eltern wirksam wahrnehmen zu können, stellte Jürgen Dudek heute gegenüber MEDRUM fest.

Das hessische Gesetzgeber hat zur Strafbarkeit und ihrer Verfolgung in § 182 des Schulgesetzes für die sogenannte Entziehung von der Schulpflicht festgelegt:

"Straftaten
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag kann zurückgenommen werden." 

"Wir machen hier mit unseren Kindern echte Bildungs- und Erziehungsarbeit, mit unserer ganzen Familiensubstanz, doch der Staat belastet uns ohne Ende", so brachte heute Mittag Jürgen Dudek die bedrückende Erfahrung zum Ausdruck, die Dudeks machen.


MEDRUM-Artikel: -> Dudeks droht eine weitere Strafanzeige des Schulamtes