01.04.08
Zwangsmittel zum Umgang der Eltern
mit dem Kind nur in Ausnahmefällen
Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt, dass Kinder zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Umgung mit ihren Eltern haben, eine Erzwingung des Umgangs mit staatlichen Zwangsmitteln aber nicht in Frage kommt, wenn dies nicht dem Wohl des Kindes dient. Eine Beziehung zwischen Eltern und Kind könne in der Regel nicht durch Zwangsmaßnahmen hergestellt werden, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
Im Urteil heißt es:
"Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu
unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts."
(Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –)
Anlass für dieses Urteil gab die Verfassungbeschwerde eines Mannes, der sich nicht zum Besuch seines 9-jährigen Sohnes zwingen lassen wollte, der von seiner ehemaligen Geliebten geboren wurde, zu der aber die Beziehung abgebrochen hatte. Er zahle zwar Unterhalt, wolle aber seine Ehe durch eine Beziehung zu seinem unehelichen Sohn nicht gefährden, argumentierte der Vater.