15.12.09
Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien
Vorlage für ein Strafrechtsänderungsgesetz kommt in Bundesrat
(MEDRUM) Mit einer Änderung des Strafrechts wollen die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen verhindern, dass die äußeren Genitalien von Frauen und Mädchen durch Beschneidung oder auf andere Weise verstümmelt werden.
Handlungen zur Beschneidung oder Verstümmelung der Genitalien von Frauen und Mädchen sollen deshalb als eigener Straftatbestand normiert werden. Auch Auslandstaten sollen in die Strafbarkeit einbezogen werden, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Strafverfolgungsverjährung soll künftig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers ruhen.
Hierdurch würde nach Darstellung der Antragsteller jeder Zweifel über die strafrechtliche Einordnung der Tat als schwerwiegender Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Opfers beseitigt und ein eindeutiges Signal gesetzt, dass der Staat solche Menschenrechtsverletzungen keinesfalls toleriert, sondern energisch bekämpft. Als Strafmaß soll eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren oder - in minder schweren Fällen - von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt werden.
Die Länder betonen, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen oder Frauen darstellt. In Deutschland seien ca. 20.000 Frauen betroffen. Ungefähr 4.000 Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund müssten als gefährdet gelten, dieser Praxis - beispielsweise bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie - unterworfen zu werden.
Der Staat sei verpflichtet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor diesem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen. Neben außerstrafrechtlichen Maßnahmen und Hilfen gehörte dazu eine eindeutige, unmissverständliche und in ihrer Höhe der Schwere der Tat entsprechende Strafdrohung.
Die Vorlage soll in der Plenarsitzung am 18. Dezember 2009 vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.