26.08.09
Soziale und leibliche Elternschaft sind gleichberechtigt
Bundesverfassungsgericht weist Richtervorlage zur Stiefkindadoption eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners zurück
(MEDRUM) Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 10. August 2009 bestätigt, dass die Adoption des leiblichen Kindes eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners mit dem grundgesetzlich geschützten Elternrecht vereinbar sei. Die Richter sehen in der so genannten Stiefkindadoption keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, teilte das Bundesverfassungsgericht am 25.08.09 mit.
Das Verfassungsgericht wies eine Richtervorlage des Amtsgerichts Schweinfurt zurück, mit der beantragt wurde, eine Stiefkindadoption durch einen eingetragenen Lebenspartner wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zu überprüfen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes machten sowohl formale wie inhaltliche Gründe für die Zurückweisung geltend.
Das Amtsgericht Schweinfurt hatte es als nicht vereinbar mit dem Schutz des Elternrechtes nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes angesehen, die Lebenspartnerin der Mutter als Elternteil dem leiblichen Vater des Kindes gleichzustellen. Eine verfassungswidrige Gleichstellung sah das Gericht darin, dass durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, § 9 LPartG in Verbindung mit § 1754 des BGB (vgl. Anmerkungen unten), ein Kind durch Adoption wie bei Ehegatten die rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind der Lebenspartner erhält und die elterliche Sorge wie bei Ehegatten den Lebenspartnern gemeinsam zusteht. Dies verstoße gegen den Vorrang des "natürlichen Rechtes" der Eltern auf Erziehung, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur "Vater" und "Mutter" als verschiedengeschlechtlichen Personen zugeordnet werden könne. Zuvor hatte nach Antrag der Mutter und ihrer Lebenspartnerin das Jugendamt die Adoption befürwortet und der leibliche Vater in die Adoption eingewilligt.
Die Richter des Verfassungsgerichtes wiesen die Begründung des Amtsgerichtes für die Verfassungswidrigkeit zurück. In ihrem Beschluß erläuterten sie, dass die im Grundgesetz geschützte Elternstellung zu einem Kind nicht allein durch die biologische Abstammung, sondern auch durch rechtliche, soziale und familiäre Gründe bestimmt werde. Die leibliche Elternschaft nehme gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung ein. Soziale und leibliche Elternschaften seien vielmehr gleichberechtigt zu betrachten. Ein solche Gleichstellung des Annehmenden sei ebenso bei der Adoption eines Kindes durch den Ehepartner eines leiblichen Elternteils der Fall. Die Verfassungsrichter kritisierten, dass sich das Amtsgericht nur ungenügend mit diesem Sachverhalt sowie mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und mit dem Rechtsverständnis auseinandergesetzt hätten.
Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass es sich mit seiner früheren Entscheidung vom 9. April 2003 nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hatte. Aus dieser Entscheidung könne nicht abgeleitet werden, dass Eltern eines Kindes nur dessen Vater und Mutter sein könnten. Dies habe das Amtsgericht verkannt. Träger des Elternrechtes sei nicht die Gemeinschaft der Eltern, sondern jeder Elternteil für sich. "Etwaigen Folgerungen hieraus für die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein kann, geht das Gericht nicht nach", heißt es im Beschluß.
Der Schwulen- und Lesbenverband sowie die ehemalige Justizministerin und stellvertretende Vorsitzende der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, sehen sich durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes in ihrer Auffassung über die Rechte von Homosexuellen in Lebenspartnerschaften bestätigt.
Der Freistaat Bayern hatte erst im Juli 2009 seine Verfassungsklage gegen die Stiefkindadoption zurückgenommen. Bayerns Justizministerin hatte dies damit begründet, dass die Klage des Freistaates aufgrund von Signalen aus Karlsruhe als nicht erfolgreich eingeschätzt wurde.
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§ 9 LPartG Abs. 7 - Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 1754 BGB Abs. 1 u. 3 - Wirkung der Annahme
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
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Leserbriefe
Für Adoption durch verschiedengeschlechtliche Eltern
Kinder brauchen die Erziehung durch Vater und Mutter. Mann und Frau haben jeweils spezifische, gleichwertige aber nicht gleichartige Identitäten und Wesensmerkmale. Dies ist natürliche Lebensgrundlage und entspricht der Schöpfungsordnung. Zu Recht wird z.B. bedauert, dass in der vorschulischen Bildung und der Grundschule sehr viel mehr Frauen erziehen als Männer, weil den männlichen Kindern die Rollenidentifikation dadurch erschwert wird. Eine Erziehung durch gleichgeschlechtliche Eltern entzieht dem gegengeschlechtlichen Kind wesentliche Aspekte einer natürlichen, der Schöpfungsordnung entsprechenden Erziehung, z.B. die dem eigenen Geschlecht entsprechende Identifikation mit dem jeweiligen Elternteil. Die AUF-Partei bedauert deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Adoption von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften hat. Diese Frage muß deshalb im politischen Willensbildungsprozess diskutiert und entschieden werden. AUF spricht sich klar dafür aus, die Adoption von Kindern nur verschiedengeschlechtlichen Ehepartnern zu erlauben.
http://www.AUF-Partei.de
Kind
"Die Richter sehen in der so genannten Stiefkindadoption keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, teilte das Bundesverfassungsgericht am 25.08.09 mit." schreiben Sie. Diese Adoprion verstößt gegen das natürliche Recht. Des Kindes!
Stiefkindadoption
Das Urteil kommt nicht überraschend. Es entspricht geltender Rechtslage. Es darf aber keinswegs dahingehend interpretiert werden, dass nunmehr der Weg zur Volladoption in gleichgechlechtliche Partnerschaften eröffnet sei. In diesen gibt es ja gerade keine biologische Beziehung zwischen dem Kind und einem Mitglied der Partnerschaft. Da geht es also nicht um die Fortsetzung einer bisher schon bestehenden Beziehung mit dem Wunsch von deren weiterer Stärkung. Bei der Volladoption geht es überhaupt nicht um das Kind und dessen Wohl, sondern allein um Bedürfnisse und Wünsche der beiden Lesben oder Schwulen. Es ist gut, diesen grundlegenden Unterschied bei jeder Gelegenheit deutlich zu benennen. Der Staat hat das Wohl des Kindes zu schützen, aber nicht Wünsche von Lesben und Schwulen zu befriedigen, wenn dieses zu Lasten anderer - im vorliegenden Falle also von Kindern - gehen würde.