24.04.08
Gesetzentwurf zur Änderung des Familienrechtes im Bundestag einstimmig angenommen.
Eingriffsrechte der Familiengerichte und Jugendhilfe in die elterliche Erziehung erweitert
Nach kurzer Debatte in der zweiter Beratung hat der Bundestag heute dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erweiterung der Eingriffsrechte der Familiengerichte und Jugendhilfe zugestimmt und in dritter Beratung einstimmig angenommen. Der Aufschrei in einigen Medien gegen die gesetzlichen Änderungen und die Einwände verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen, die sich in den letzten Tagen gegen diese Regelungen ausgesprochen hatten, ist ohne Einfluss auf die Zustimmung im Parlamentes.
Die gesetzlichen Änderungen zielen darauf ab,
Damit sollen familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls erleichtert werden, um Fällen wie dem Fall des zweijährigen Kevin in Bremen vorzubeugen, in denen Kinder von ihren Eltern misshandelt oder vernachlässigt werden.
Hierfür werden
Für das Eingreifen der Familiengerichte werden künftig folgende Regelungen im BGB Art. 1666 gelten:
„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind."
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge."
Organisationen, die in den letzten Tagen noch ihre Stimme gegen die gesetzlichen Neuregelungen erhoben hatten, konnten keinen Einfluss mehr auf die Verabschiedung des Gesetzentwurfes nehmen. Ihre Bedenken standen einem großen Konsens bei den Parlamentarierén gegenüber, der sich bereits bei der ersten Beratung im November letzten Jahres abgezeichnet hatte.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (54. Sitzung) und der Ausschuss für Gesundheit (82. Sitzung) hatten nunmehr die Vorlage am 23. April 2008 beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.
In der heutigen Debatte wurden keine neuen Argumente für die gesetzlichen Neuregelungen auf den Tisch gelegt. Die Gründe, weshalb man die stärkeren Eingriffsrechte haben will, sind bereits im letzten Jahr eingehend verdeutlicht worden. Die Meinungen im gesellschaftlichen Raum über die in Kraft tretenden Regelungen gehen weit auseinander: Ein zahnlosen Tiger, meinen die Einen, eine Verstaatlichung der Kindererziehung und Aushöhlung der Elternrechte meinen die Anderen.
In der Praxis muss mit einigen Neuerungen gerechnet werden, die kontrovers gesehen werden können: So soll in Zukunft jeder einen Antrag beim Familiengericht stellen können. Das Gericht soll dann verpflichtet sein, ein Verfahren einzuleiten. Es soll dann innerhalb eines Monats ein Erörterungsgespräch angesetzt werden müssen, um den Eltern den Ernst der Lage klar zu machen. Darüber hinaus soll ihnen eine Erziehungsberatung oder soziale Trainingskurse verordnet werden können. Wenn sich die Eltern weigerten, sollen ihnen Geldstrafen und im schlimmsten Fall der Entzug des Sorgerechts drohen. Zudem sollen die Familiengerichte dazu verpflichtet sein, die angeordneten Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum zu überprüfen. In einem solchen Maßnahmenbündel scheint Zündstoff für künftige Auseinandersetzung zu liegen.
Der Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sind im Anhang beigefügt.
Anhang | Größe |
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1606815[1].pdf | 428.6 KB |
1608914[1].pdf | 139.37 KB |
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