Sie sind hier

Offener Brief an Schulamtsdirektor Meißner

Bildung

Offener Brief
von Martin F. Kurkowski

 

 

Herrn
Arno Meißner - persönlich
Direktor des Schulamtes des Werra-Meißner-Kreises
und Vorsitzender der CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Kassel
Telefax: 06622 - 914 119 gefaxt 28.08.2008 17:35

Betreff
Familie Dudek in Herleshausen-Archfeld:
Gefängnisstrafe für Eltern, die im Unterricht zuhause einen Musterschüler
hervorgebracht haben,
auf Antrag des Ihrer Verantwortung unterstehenden Schulamtes,
und zugleich Bestrafung der Kinder mit Entzug ihrer Eltern

Bezug
Mein Brief an Sie vom 14.05.2008
Ihr Strafantrag gegen Familie Dudek
Strafantrag der Staatsanwaltschaft: AZ 4634 Js 18564/05
Urteil des Landgerichts Kassel vom 18.06.2008 - noch nicht rechtskräftig

 

 

Sehr
geehrter Herr Meißner,

infolge
Ihres Antrags wurden Jürgen und Rosemarie Dudek, Eltern von 7 Kindern, die sie
aufopfernd und mit sehr gutem Erfolg, wie Ihnen bekannt ist, erzogen und selbst
unterrichtet haben - der älteste Sohn Jonathan Dudek erwies sich nach dem
Übergang in der Realschule als Musterschüler, der in allen Fächern, Sport
ausgenommen, mit der Note 1 abschloss, und bei seiner ersten Bewerbung die von
ihm gewünschte Lehrstelle bekam - am 18. Juni 2008 zu je drei Monaten
Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt, nur weil sie ihre Kinder aus
christlichen Glaubens- und Gewissensgründen nicht in die Staatsschule schicken.

Bald
nach der Verkündigung des Urteils teilten Sie den Eltern mit, dass Sie erneut
Strafantrag gegen sie stellen würden, wenn sie bis zum 31. August 2008 ihre
Kinder nicht in die Staatsschule bringen würden.

Dies
ist für einen Menschen mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.

Ich
vermag auch nicht zu erkennen wie dies mit einem freiheitlichen Rechtsstaat,
welcher die allgemeinen Menschenrechte respektiert, vereinbar sein sollte. Es
erinnert an eine sozialistische Diktatur, wo der Staat die Kinder als sein
Eigentum betrachtet.

Über
den Fall wurde ausführlich berichtet, insbesondere von der Werra-Rundschau und
im Internet. Das Ehepaar Dudek ist unbescholten. Sie beziehen außer Kindergeld
keine Leistungen vom Staat.

Sie
haben aber bereits rund 500 Euro Strafe zahlen müssen wegen
„Schulpflichtverletzung" - und haben dem Staat vermutlich über 100.000 DM
bzw. Euro an Schulkosten durch Nichtinanspruchnahme einer staatlichen Schule
erspart, und zur Verkleinerung der Klassengröße beigetragen.

Ihre
Begründung lautet, wie ich gehört habe:
„Gesetz ist Gesetz. Ich habe ja schließlich meinen Amtseid auf die Verfassung
abgelegt...."
„Mein Dienstherr muss sich auf mich verlassen können."

Der
Eid, den Sie laut § 72 Hessisches Beamtengesetz abgelegt haben, lautet
wörtlich:
„Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren
und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, (so wahr mir
Gott helfe)."

Ich
sehe mich veranlasst, Sie auf folgende Tatsachen hinzuweisen:

  1. Sie haben demnach
    Ihren Amtseid nicht auf das Hessische Schulpflichtgesetz abgelegt und
    nicht geschworen, den Anweisungen der Hessischen Landesregierung bedingungslos
    zu gehorchen, sondern Sie haben geschworen an erster Stelle das
    Grundgesetz zu wahren, danach die Hessische Verfassung, danach die übrigen
    Gesetze.

  2. Das Grundgesetz ist
    im Konfliktfall die vorrangige Norm gegenüber dem Hessischen Schulgesetz mit
    seiner Schulpflicht wie auch gegenüber der Hessischen Verfassung, denn
    „Bundesrecht bricht Landesrecht" (Art. 31 GG).

  3. An der Spitze des
    Grundgesetzes steht nicht ein „staatliche Erziehungsauftrag", sondern
    an der Spitze des Grundgesetzes stehen die Grundrechte, d. h. die
    allgemeinen Freiheitsrechte, konzipiert als Abwehrrechte der Bürger zum
    Schutze ihrer Freiheit gegenüber Herrschaftsansprüchen des Staates
    (nachzulesen in den Kommentaren zum Grundgesetz, z. B. von Maunz-Dürig,
    und in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts).

  4. Gemäß Art. 1 Abs. 3
    GG gilt:

    „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
    und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

    Auch Sie, Herr Direktor des Schulamtes, sind daher als Amtsträger der
    vollziehenden Gewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht
    gebunden - und zwar vorrangig vor der Hessischen Verfassung und vor dem
    Hessischen Schulpflichtgesetz!

  5. Zu diesen
    Grundrechten, welche unmittelbar geltendes Recht sind, gehören auch die
    Art. 1, 2, 3, 4 und 6. Wo diese Grundrechte geltend gemacht werden - wie
    hier von den Eltern Dudek - beschränken sie daher den ausnahmslosen
    Vollzug der allgemeinen Schulpflicht.

  6. Gemäß Art. 6 GG sind
    Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die
    zuvörderst (d. h. vorrangig) ihnen obliegende Pflicht.

  7. Der Staat hat
    bezüglich Familie nur ein Wächteramt, um bei offensichtlicher
    Vernachlässigung oder Misshandlung der Kinder bei fehlenden, unfähigen
    oder gewissenlosen Eltern zum Schutze solcher Kinder einzugreifen, so wie
    er Gaststätten schließen kann, wenn dort verdorbenes Essen serviert wird.
    Aber er hat nicht das Recht, die Kinder zu verstaatlichen und generell die
    Erziehung der Kinder selbst zu vollziehen, so wenig wie er das Recht hat,
    die Gaststätten zu verstaatlichen und selbst alleiniger Gastwirt zu sein.

  8. Tatsächlich kennt
    das Grundgesetz keinen „staatlichen Erziehungsauftrag" und keine
    ausnahmslose Schulpflicht.
    Es bestimmt lediglich: „Das gesamte Schulwesen
    steht unter der Aufsicht des Staates." (Art. 7 GG Abs. 1)

    Erziehungsberechtigt sind auch nach Art. 7 Abs. 2 und 4 lediglich die
    Eltern, denn sie werden die „Erziehungsberechtigten" genannt. Die
    Lehrer sind gemäß Art. 7 GG keine Erziehungsberechtigten, sondern „Lehrkräfte".
    D. h. sie sollen dem Kind allgemeines Wissen und Fertigkeiten beibringen
    als Vorbereitung für das spätere Berufsleben. Schulen sind gemäß dem
    Grundgesetz keine Erziehungsanstalten, sondern Unterrichtsanstalten.
    Daraus folgt für jeden, der zu logischem Denken fähig und willens ist,
    dass der Staat gemäß Grundgesetz keinen allgemeinen eigenständigen
    Erziehungsauftrag hat!
    Einen solchen kann er allenfalls hilfsweise
    wahrnehmen oder delegieren, wenn die Eltern aus einem der oben genannten
    Gründe als Erzieher ihrer Kinder ausfallen oder versagen. Dies ist im
    Falle Dudek nicht der Fall, denn hier sind offensichtlich besonders
    verantwortungsvolle und tüchtige Eltern am Werk.

    Der „eigenständige staatliche Erziehungsauftrag", der dem der Eltern
    „gleichgeordnet" sei, wie die Gerichte immer wieder behaupten,
    tatsächlich aber übergeordnet wird, wodurch auch das angebliche
    „gleichgeordnet" zunichte gemacht wird, ist in Wahrheit eine
    grundgesetzwidrige politische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
    (vom 6.12.1972, BVerfGE 34, 165/183), die damals unter dem Einfluss der
    unter Willy Brandt an die Macht gekommenen Sozialisten unter Missachtung
    des Wortlauts des Grundgesetzes vom „Roten Senat" des
    Bundesverfassungsgerichts, wie er inoffiziell genannt wurde, in den Art. 7
    hineininterpretiert wurde. Denn Schulen im Sinne des Grundgesetzgebers
    sind, wie gesagt, keine Erziehungsanstalten (von einigen Sonder- bzw.
    „Förderschulen" und Internaten für schwer Erziehbare abgesehen)
    sondern Stätten der Wissensvermittlung. Grundgesetzwidrig ist diese
    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deshalb, weil offensichtlich
    nicht begründet durch den Wortlaut des Grundgesetzes, und eine
    offensichtliche Verletzung des natürlichen vorrangigen Erziehungsrechtes
    der Eltern, das in Art. 6 GG ausdrücklich statuiert ist.
    Siehe ausführlich hierzu das Rechtsgutachten „Rechtliche Aspekte des
    Homeschooling" des Diplom-Juristen Johannes Goldbecher (im Internet
    zu lesen oder herunter zu laden).

  9. Daraus folgt: Sie,
    Herr Direktor Meißner, haben leider die genannten Grundrechte missachtet
    und Sie handeln grundgesetzwidrig, mithin verfassungswidrig, nicht das
    Ehepaar Dudek, da das Grundgesetz als Verfassung gilt, indem Sie die
    Schulpflicht über die Grundrechte stellen!
    Dieser Vorwurf mag von Ihnen
    als eine Kränkung empfunden werden, aber leider ist er berechtigt.

    Insbesondere haben Sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und
    -entscheidung der Eltern Dudek missachtet und verletzt, denn Sie haben das
    Ehepaar Dudek behandelt als gäbe es kein Grundrecht der Glaubens- und
    Gewissensfreiheit - obwohl diese sich darauf berufen haben. Dasselbe gilt
    für die Staatsanwaltschaft und das Landgericht.

    Über die Gewissensfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem
    folgenden im Sinne des Grundgesetzes folgenden Leitsatz aufgestellt:

    „Das GG sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als
    höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die
    Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die
    autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als
    ‚unverletzlich' anerkannt. ... Die von der Verfassung gewährleistete
    Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben,
    sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht
    verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu
    handeln."
    (BVerfGE 78, 395). Dem entsprechend darf ein
    Wehrpflichtiger den Dienst mit der Waffe verweigern, obwohl der Wehrdienst
    nach dem Selbstverständnis dieses Staates seiner Sicherheit gilt. Daraus
    folgt logisch, dass auch die Schulpflicht gegenüber Verweigerern der
    Schulpflicht aus Gewissensgründen zurückzutreten hat. Dies gilt umso mehr,
    als im Falle der Schulpflichtverweigerung die Sicherheit des BRD-Staates
    nicht gefährdet ist, auch nicht die Demokratie, denn es ist klar, dass
    Kinder, die in einer Demokratie Freiheit genießen, die Demokratie eher
    schätzen werden als Kinder, die gegen ihren Willen in die Staatsschule
    gezwungen und ihren geliebten Eltern entrissen werden. Für diese wird die
    Demokratie zu einem Symbol einer widerlichen Diktatur. Das wollen Sie doch
    nicht, oder?

  10. Im Konfliktfall ist
    ein Beamter des BRD-Staates kraft seines Amtseides, wie ich oben im 2.
    Absatz bewiesen habe, verpflichtet, vorrangig die Bestimmungen des
    Grundgesetzes zu wahren, insbesondere, gemäß dem bereits zitierten Art. 1
    Abs. 3 die Grundrechte „als unmittelbar geltendes Recht", auch wenn
    das Kultusministerium Anweisung gibt, die Schulpflicht gegenüber
    christlichen Gewissensverweigerern durchzusetzen. In einem solchen Falle
    ist charakterliches Rückgrat eines Beamten gefragt.

  11. Beamte der
    vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung, die selbst kein
    freiheitliches Rechtsbewusstsein haben und praktizieren, sondern blind die
    Anweisungen der Oberen ihrer Partei und der gerade herrschenden Regierung
    befolgen, oder ihre Entscheidungen nicht am Grundgesetz mit seinen
    allgemeinen und unverletzlichen Menschenrechten, sondern an politischen
    Zwecken orientieren, sind eine große Gefahr für einen freiheitlich-demokratischen
    Rechtsstaat und werden zu willigen Vollstreckern staatlicher
    Willkürherrschaft, denn sie hätten die Macht, grundgesetzwidrigen
    Übergriffe der Regierung entgegenzutreten.

    Das sollten gerade wir Deutschen aus den Erfahrungen mit Hitler und dem
    SED-Regime gelernt haben.
    Die hierzu ergangenen Gerichtsurteile sind für Sie, Herr Meißner, ohnehin
    nicht bindend, da sie die Schulbehörde nicht zum Vollzug der ausnahmslosen
    Schulpflicht verpflichten, sondern lediglich ermächtigen (ich habe
    Staatsrecht studiert bei Prof. Konrad Hesse, dem bekannten Lehrbuchautor
    und späteren Richter am Bundesverfassungsgericht).

    Die Gefahr für die freiheitliche Demokratie ist umso größer, je mehr die
    eigentlich Verantwortlichen andere an ihrer Stelle entscheiden lassen. Nur
    wenn die Mehrheit der Beamten sich an Recht und Gesetz hält und die
    Freiheitsrechte der Menschen respektiert, kann dieser Staat ein
    freiheitlicher Rechtsstaat sein. Dies sollten gerade deutsche Beamte aus
    der deutschen Geschichte gelernt haben, denn der blinde Gehorsam der
    Parteifunktionäre und Staatsbeamten gegenüber ihren Vorgesetzten in der
    Partei und im Staatsapparat - sei es der "Führer" und die NSDAP, sei es das
    Politbüro der SED, in dem sie aufgehört haben, selbstständig zu urteilen,
    waren die Stützen der Macht der beiden deutschen Diktaturen im letzten
    Jahrhundert.

  12. Das
    Bundesverfassungsgericht hat in seinen viel zitierten
    Nichtannahmebegründungen vom 29.4.2003 (1 BvR 436/03) und vom 31.5.2006 (2
    BvR 1693/04) bezüglich der Beschwerden gegen die Schulpflicht nicht nur
    gegen den Wortlaut des Grundgesetzes verstoßen, sondern auch gegen den
    früher von ihm aufgestellten Leitsatz über den hohen
    verfassungsrechtlichen Rang des Gewissens, den ich zitiert habe. Aber
    nicht nur gegen diesen Leitsatz, sondern gegen viele andere frühere
    Leitsätze. Aus diesen Gründen stellen diese Entscheidungen politische
    Willkürjustiz dar. Sie sind ein Skandal. Die Grundgesetzwidrigkeit dieser
    Entscheidungen wie auch die des Bundesgerichtshofs vom letzten Herbst habe
    ich ausführlich in meiner Kritik dieser Entscheidungen begründet und
    bewiesen. Diese will ich Ihnen demnächst zur Kenntnis geben.

  13. Rechtsbeugung kann
    nicht nur von Amtsrichtern und Landgerichtsrichtern begangen werden,
    sondern sie kann auch von den Richtern der höchsten Gerichte begangen
    werden.

Aus
diesen Gründen bitte ich Sie sehr, Herr Meißner, Ihre Entscheidung bezüglich
Familie Dudek noch einmal zu überdenken und

  • den Unterricht im
    Elternhaus durch diese tüchtigen Eltern zu genehmigen, zumindest zu
    dulden, und die dort unterrichteten Kinder zu einer externen staatlichen
    Schulprüfung zuzulassen.

    Aus den dargelegten verfassungsrechtlichen Gründen sind Sie dazu
    verpflichtet. Das Hessische Schulgesetz bestimmt in seinem § 60 Abs. 2:
    „Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt
    werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus
    zwingenden Gründen vom Staatlichen Schulamt gestattet werden". Da die
    genannten Freiheitsrechte des GG, insbesondere das vorrangige
    Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubens- und Gewissensfreiheit
    gegenüber dem Hessischen Schulgesetz vorrangiges Recht sind, ist ihre
    Geltendmachung (sofern sie nicht missbräuchlich geschieht, was hier nicht
    der Fall ist) ein zwingender Grund. Die Gestattung des Unterrichts zu Hause
    zwecks Gewährleistung der genannten Grundrecht ist demnach auch im Rahmen
    des Hessischen Schulgesetzes zulässig.

  • Den gestellten
    Strafantrag zurückzunehmen.

    Da das Urteil des Landgerichts vom 18.06.2008 noch nicht rechtskräftig
    ist, weil die Eltern Dudek dagegen Revision eingelegt haben, ist dies
    möglich.

  • Keinen neuen
    Strafantrag zu stellen und dies der Familie auch mitzuteilen, damit sie in
    Frieden leben und ihre Kinder unterrichten können ohne ständig bangen zu
    müssen.

Ferner
bitte ich Sie zu bedenken:

Der Staat hat seine Berechtigung nur insoweit er tätig ist, das Wohl seiner
Bürger zu schützen und zu mehren. Jeder Staat, der seine eigenen Zwecke an
erste Stelle setzt, ist eine Diktatur. Es gibt in diesem Falle keinen
Staatszweck, der die absolute Schulpflicht unter Missachtung der Grundrechte
rechtfertigen würde, auch nicht die Politik der Integration, denn Integration
mittels Schulzwang ist Zwangsintegration und Zwangsassimilation.

Dies verstößt gegen das Pluralismusprinzip der freiheitlichen Demokratie und
gegen den Minderheitenschutz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung zu einem Wesensbestandteil der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung erklärt hat.

Sie,
Herr Meißner, haben zwar die Macht, aber nicht das Recht, eine glückliche
Familie ins Unglück zu stürzen und zu vernichten - und Sie sind persönlich
dafür verantwortlich, wenn Sie es denn wirklich tun.

Wenn
Sie schon die Eltern strafen wollen, so haben Sie erst recht keine
Berechtigung, die Kinder zu bestrafen und zu schädigen
, denn diese würden durch
den Verlust ihrer Eltern am meisten leiden. Die Eltern würden aufgrund ihres
starken Glaubens und ihrer Bereitschaft zum Martyrium die Gefängnisstrafe
wahrscheinlich verkraften, aber die Kinder würden dadurch unsäglich leiden und
lebenslänglich traumatisiert werden. Sie würden mit Sicherheit eine solche
„Demokratie" durchschauen als das, was sie dann wirklich ist: eine
menschenverachtende, kinderfeindliche Diktatur, die unschuldige Menschen ins
Unglück stürzt.

Auch
der deklarierte Grundsatz dieses Staates, dass bei allen Entscheidungen das
Kindeswohl an erster Stelle stehen müsse, würde hierdurch in sein Gegenteil
verkehrt!

Und
schließlich, wie werden Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren,
hauptverantwortlich zu sein für die Zerstörung einer glücklichen Familie und
den Kindern ihre geliebten Eltern zu rauben?

Wollen
Sie, Herr Meißner, wirklich Ihr Berufsleben mit einer solch grundgesetzwidrigen
und menschenfeindlichen
Schandtat beenden?

Ich
verbleibe in großer Sorge und hoffe sehr, von Ihnen als „christlichem"
Politiker eine befriedigende Antwort zu erhalten.

Sollte
dies nicht der Fall sein, dann gedenke ich diesen Brief als Offenen Brief zu
veröffentlichen.

Sollten
Sie meiner Bitte willfahren, so ist ihnen dies als eine mutige Tat hoch
anzurechnen. Alle Anhänger der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
müssten Ihnen Beifall zollen.

Es
ist besser spät einen verkehrten, unheilvollen Weg zu verlassen als gar nicht -
auch das ist eine Lehre aus der Geschichte....

gez.
Martin F. Kurkowski